Grund für die Untersuchung ist eine Selbstanzeige, wonach es zu Kartellabreden bei Referenzzinssätzen sowie bei Handelsbedingungen von Derivaten gekommen ist.

Die Banken sollen durch Absprachen die Referenzzinssätze LIBOR und TIBOR sowie die Handelsbedingungen von Derivaten beeinflusst haben, um beim Handel mit solchen Finanzinstrumenten Gewinne zu erzielen, teilte die Weko am Freitag mit.

LIBOR und TIBOR sind von Bankenvereinigungen ermittelte Referenzzinssätze, die das Zinsniveau auf dem Interbankenmarkt widerspiegeln sollen. Sie werden aus den täglichen Eingaben der verschiedenen Banken auf tagesaktueller Basis für mehrere Währungen berechnet.

Mit den Absprachen zu Eingaben konnten die Derivatehändler möglicherweise die Referenzzinssätze zu ihren Gunsten verfälschen, wie die Weko schreibt. Daneben sollen sich die Derivatehändler ebenfalls über die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufskursen (Spreads) von Derivaten abgesprochen und dadurch Kunden diese Finanzinstrumente zu "marktunüblichen Konditionen" verkauft haben.

Von der Untersuchung sind neben UBS und CS zahlreiche ausländische Banken wie die Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ, Citigroup, Deutsche Bank, HSBC, JP Morgan Chase, Mizuho Financial, Rabobank, Royal Bank of Scotland, Société Générale, Sumitomo Mitsui Banking Corporation sowie weitere Finanzintermediäre betroffen.

Die UBS sagte auf Anfrage von AWP, man nehme die Untersuchung "sehr ernst" und werde mit den Behörden "voll kooperieren". Die CS wollte zum Berichtszeitpunkt keine Stellungnahme abgeben.

Die ganze Angelegenheit ist allerdings nicht ganz neu. Bereits im letzten März wurde bekannt, dass die Behörden verschiedener Länder den Verdacht auf Zinsmanipulationen von einigen der grössten Banken der Welt untersuchen. Dabei ging es um den Zeitraum 2006 und 2008.

Wie Thomas Nydegger von der Weko gegenüber AWP sagte, ging die Selbstanzeige "letztes Jahr" ein. Die Untersuchung der hiesigen Behörde stehe dabei "im gleichen Kontext" wie im Ausland. Allerdings seien im Ausland die Finanzmarktaufsichts- und nicht die Wettbewerbsbehörden federführend, entsprechend seien dort auch nicht Kartellabsprachen der Gegenstand der Untersuchung.

(AWP)