Das Gericht wies einen Antrag von EY zurück, in dem sich die Gesellschaft gegen die Zwangsvollstreckung eines entsprechenden Urteils des Stuttgarter Landgerichts vom Dezember wehren wollte. Zuvor hatte der "Spiegel" berichtet.
Im Kern ging es im Dezember um die Frage, warum EY im April 2017 den Wirecard-Abschluss vom 31. Dezember 2016 bestätigte, obwohl die Wirtschaftsprüfer wenige Tage zuvor noch Zweifel dokumentiert hatten. Demnach teilte der für die Abschlussprüfungen verantwortliche EY-Partner dem Finanzvorstand von Wirecard noch im März 2017 mit, dass bestimmte Umsätze in den Jahren 2015 und 2016 nicht angemessen nachgewiesen wurden.
Das Landgericht gewährte dem Insolvenzverwalter mit dem Urteil im Dezember Einsicht in die entsprechenden Akten. EY ging dagegen vor. Nun teilte das Oberlandesgericht mit, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - also der Akteneinsicht, bevor das Urteil rechtskräftig wird - abzulehnen. Am Ende geht es auch um die Frage, ob der Insolvenzverwalter irgendwann Schadenersatz von EY einklagen kann. EY wollte sich am Freitag nicht zu der Entscheidung äussern.
Wirecard brach im Sommer 2020 zusammen, nachdem der Vorstand einräumte, dass 1,9 Milliarden angeblich auf Treuhandkonten verbuchte Euro nicht auffindbar waren. Dem früheren Wirecard-Chef Markus Braun wird derzeit in München der Prozess gemacht. EY hatte die mutmasslich gefälschten Bilanzen des früheren Dax -Konzerns über Jahre testiert./dhu/DP/mis
(AWP)