In dem Prozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) wird seit 2018 um Schadenersatz für Investoren gestritten, die nach dem Auffliegen der Diesel-Affäre bei VW Kursverluste in Milliardenhöhe erlitten hatten.

In dem Verfahren mit einem zuletzt bezifferten Streitwert von rund 4,34 Milliarden Euro ist eine zentrale Frage: Hat VW die Märkte zu spät informiert? Der Senat bekräftigte seine Sichtweise, dass bereits ab 2008 mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Insiderinformation vorlag. Für die Frage der Haftung der Volkswagen AG bis Juli 2012 müsse aber die Musterklägerin beweisen, dass zumindest ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt und mit Blick auf die Anleger eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen habe.

Für die Zeit ab Juli 2012 habe hingegen VW zu beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen sei. Die Entscheidung wurde von Beteiligten und Beobachtern mit Spannung erwartet, weil sie wesentlichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des ohnehin schon zähen Prozesses hat. Jetzt sind möglicherweise umfangreiche Vernehmungen diverser Zeugen zu erwarten. Für Ende Mai sind zwei Termine angesetzt, bei denen Einzelheiten geklärt werden sollen.

Ziel des Prozesses ist es, zentrale Fragen von zuletzt mehr als 1900 ausgesetzten Ausgangsverfahren vorab von der nächsthöheren Instanz zu entscheiden. Liegt ein Musterentscheid vor, ist er für die Gerichte in allen Verfahren bindend - so sieht es das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor. Musterbeklagte sind Volkswagen und der VW-Hauptaktionär Porsche SE. Musterklägerin ist die Deka Investment.

/bch/DP/jha

(AWP)