Die Erwägungen des Gerichts erscheinen Rüedi plausibel. Die über 60-seitige Urteilsbegründung bestätige aber, dass es richtig gewesen sei, die Sache dem Gericht zur Beurteilung vorzulegen, heisst es in einer Mitteilung der Luzerner Staatskanzlei vom Freitag.

Das Bezirksgericht Kriens hatte die beiden Beschuldigten, den Kommandanten der Luzerner Polizei sowie den Chef der Kriminalpolizei, im Juni freigesprochen. Sie waren angeklagt wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in Malters 2016, bei dem sich eine 65-Jährige das Leben nahm.

Die Luzerner Polizei war im März 2016 für eine Hausdurchsuchung ausgerückt. Sie vermutete eine Hanf-Indoor-Anlage. Die Frau, die sich in der Wohnung ihres Sohnes aufhielt, wollte die Polizei nicht hereinlassen. Nach 19 Stunden Verhandeln und Abwarten entschied die Polizei, das Gebäude zu stürmen. Während der Intervention erschoss sich die Frau.

Kommandant Adi Achermann und Kripo-Chef Daniel Bussmann war vorgeworfen worden, sie hätten nicht alle Alternativen zu der Intervention ausgeschöpft. Die Verteidiger hatten dagegen Freisprüche gefordert, weil ihre Mandanten pflichtbewusst gehandelt hätten.

Im begründeten Urteil hielt das Gericht Mitte September fest, dass keine unmittelbare Dringlichkeit für den Zugriff bestanden habe. Namentlich ein weiteres Zuwarten wäre möglich gewesen. Dies heisse aber nicht, dass der Zugriff unverhältnismässig gewesen sei. Die Richter plädierten auch dafür, der Polizei Handlungsspielraum zuzugestehen.

Anzeige eingereicht hatte der Anwalt des Sohnes der Verstorbenen. Er forderte, dass die Luzerner Behörde die Untersuchung nicht selber führt, sondern delegiert und in den Ausstand tritt. Das Luzerner Kantonsgericht beauftragte in der Folge den Aargauer Staatsanwalt Rüedi mit der Untersuchung.

Dieser verzichtet nun nach eingehender Prüfung auf einen Weiterzug des Urteils an das Kantonsgericht Luzern. Bei den Luzerner Gerichten nimmt man die Information zur Kenntnis, wie es auf Anfrage hiess. Das Dossier bleibe aber offen. Denn die Frist für eine Berufung ist noch nicht abgelaufen. Der Sohn, der als Privatkläger auftrat, kann das Urteil noch weiterziehen.

(SDA)