Auf das Versammlungsrecht könne sich der Baumhausbesitzer nicht berufen. Die zahlreichen Baumhäuser im Hambacher Forst seien Rückzugs- und Aufenthaltsorte für gewaltbereite "Waldbesetzer", die für die Polizei nur unter erheblicher Gefahr zugänglich seien. "Schon deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Räumung das private Interesse des Antragstellers, in dem Baumhaus verbleiben zu können", heisst in einer Mitteilung des OVG.
Auch das Verwaltungsgericht Aachen hat in der Zwischenzeit den Eilantrag eines Baumhausbesitzers abgelehnt, die Räumung zu stoppen. Das Gerichte beklagt in der Begründung eine fehlende Baugenehmigung und mangelnden Brandschutz./lic/DP/stw
(AWP)