Gemäss dem Gesetz über die Graubündner Kantonalbank ist die Regierung für die Wahl des siebenköpfigen Bankrats zuständig. Die Wahlen erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma und des Anforderungsprofils der Regierung für den Bankrat.

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(AWP)