Angeklagt sind auch die früheren Geschäftsführer jener drei Firmen, die der ehemalige Seco-Beamte während fast zehn Jahren bei Auftrags-Ausschreibungen bevorzugt behandelt haben soll.

Gemäss der Anklageschrift soll der ehemalige Ressortleiter im Seco zwischen 2004 und 2013 Aufträge für Güterbeschaffungen und Dienstleistungen im Informatikbereich freihändig an von ihm bevorzugte Firmen vergeben haben.

Demnach soll der heute 68-Jährige bei den WTO-Vergaben 2004 und 2013 die Evaluationen zugunsten der von ihm bevorzugten Firmen manipuliert haben. Sowohl 2004 als auch 2013 erhielten Firmen den Zuschlag, die nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hatten. Dadurch habe der ehemalige Seco-Angestellte einen wirksamen Wettbewerb verhindert und dem Seco materiellen und immateriellen Schaden zugefügt.

Das WTO-Übereinkommen regelt das öffentliche Beschaffungswesen. Es enthält insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung von Anbietenden und das Gleichbehandlungsgebot. Die Schweiz ist dem WTO-Übereinkommen per 1. Januar 1996 beigetreten.

Fiktive Rechnungen

Als Gegenleistung für die Vergabe von Dienstleistungen und Aufträgen soll der ehemalige Bundesbeamte zwischen 2004 und 2014 Vorteile in Form von Einladungen, Sponsoring von Anlässen, Bargeld, Geschenken und Anderes entgegen genommen haben. Unter anderem habe sich der Beschuldigte mehrfach zu Fussballspielen einladen lassen. Auch Dritte sollen von den Zuwendungen profitiert haben.

Insgesamt habe der Angeklagte im Zusammenhang mit der Vergabe der Aufträge nicht gebührende Vorteile im Umfang von über 1,7 Millionen Franken gefordert und entgegengenommen.

Dem Mann wird zudem für die Jahre 2008 bis 2014 Urkundenfälschung im Amt vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift hat er fiktive Rechnungen genehmigt und zur Zahlung freigegeben.

Der vormalige Ressortleiter im Seco soll des weiteren gemeinsam mit zwei der drei anderen Angeklagten eine Falschbeurkundung begangen sowie Geldwäscherei betrieben zu haben.

Die Bundesanwaltschaft will das geforderte Strafmass erst am Prozess bekannt geben.

(AWP)