Konkret geht es laut den Angaben um verschiedene Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Insbesondere werde die Gesellschaft von der Publikationspflicht sogenannter Ad-hoc-Mitteilungen befreit. Davon ausgenommen sei eine Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien, sobald dieser bestimmt sei. Syngenta hatte gemäss Mitteilung das Gesuch am 2. Oktober eingereicht.
Seit Mitte Juli hält ChemChina über 98% des Basler Agrokonzerns. Die Voraussetzung ist somit erfüllt, dass die restlichen 2% vom Gericht für kraftlos erklärt werden können. Bekanntlich soll Syngenta in Folge der Übernahme von der Börse genommen werden.
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(AWP)