Das Gaba-Urteil geht auf eine Anzeige von Denner gegen Gaba, dem Hersteller der Zahnpasta Elmex, zurück. Denner wollte Elmex parallel aus Österreich importieren. Gaba hatte aber mit ihrem österreichischen Lizenznehmer Gebro bis ins Jahr 2006 vertraglich vereinbart, dass dieser Elmex nur in Österreich vertreiben und nicht in andere Länder exportieren darf.

Im Exportverbot für die unter Lizenz hergestellten Elmex-Produkte sah die Wettbewerbskommission indes eine unzulässige Verhinderung von Parallelimporten in die Schweiz mittels einer vertikalen Gebietsabrede. Das Bundesgericht, bei dem Gaba Beschwerde gegen den Weko-Entscheid eingereicht hatte, schloss sich in seinem Urteil am 28. Juni 2016 aber der Einschätzung der Weko an.

Das oberste Gericht der Schweiz stellte in seinem Leitentscheid insbesondere klar, dass harte horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden den Wettbewerb grundsätzlich erheblich beeinträchtigen und vorbehältlich einer Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz unzulässig und sanktionsbedroht sind. Zu den harten vertikalen Wettbewerbsabreden zählen vertikale Preisbindungen und Abreden über absoluten Gebietsschutz.

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(AWP)