Damit hat der Staat nun freie Hand, das denkmalgeschützte Haus und das angrenzende Gelände tiefgreifend zu verändern. Ziel ist es, die Anziehungskraft des Ortes für Neonazis und Rechtsextremisten zu brechen. Ein Architektenwettbewerb soll nun klären, was mit dem Gelände genau passiert.

Die Enteignung des dreistöckigen Gebäudes sowie von rund 1000 angrenzenden Quadratmetern mit Garagen und Parkplätzen sei im öffentlichen Interesse geboten gewesen, sie sei verhältnismässig und nicht entschädigungslos. "Sie ist daher nicht verfassungswidrig", urteilte der VfGH. Nur als Eigentümer seien die angestrebten baulichen Veränderungen möglich.

Es sei unstrittig, dass die Liegenschaft sich bisher als "Pilger"- oder Identifikationsstätte für Neonazis eigne. In dieser Hinsicht komme ihr in Österreich sogar ein "Alleinstellungsmerkmal" zu, meinten die 14 Richter des VfGH. Die Enteignung sei auch deshalb verhältnismässig, weil sich der Bund in der Vergangenheit mehrfach erfolglos bemüht habe, das Haus zu kaufen.

Die langjährige Eigentümerin hatte vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) geklagt, weil aus ihrer Sicht eine Umgestaltung auch ohne Enteignung möglich gewesen wäre. Ausserdem akzeptierte sie nicht, dass auch das angrenzende Areal vom Staat kassiert worden war.

Ihr Anwalt ging davon aus, dass sich seine Mandantin mit dem Urteil nicht abfinden werde. Es bleibe noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

In dem Haus in Braunau am Inn war der spätere Diktator Adolf Hitler (1889-1945) geboren worden. Mit kurzen Unterbrechungen war die öffentliche Hand seit mehr als 60 Jahren Mieterin des Hauses.

Darin waren zunächst eine Schule, später über Jahrzehnte eine Behindertenwerkstätte untergebracht. Seit 2011 stand das denkmalgeschützte Gebäude leer. Als künftige mögliche Nutzung war unter anderem die Einrichtung eines Finanzamts angedacht.

(SDA)