In der Vernehmlassung waren viele Elemente der Revision auf Kritik gestossen, besonders die geplante Frauenquote. Der Bundesrat hielt dennoch daran fest, beschloss indes Änderungen. Die Eckwerte gab er vor rund einem Jahr bekannt. Bei diesen ist er geblieben.

Im Verwaltungsrat grösserer börsenkotierter Gesellschaften sollen mindestens 30 Prozent Frauen vertreten sein, in der Geschäftsleitung mindestens 20 Prozent. Der Bundesrat spricht nicht von Quoten, sondern von Richtwerten.

KEINE SANKTIONEN

Tatsächlich sind keine Sanktionen vorgesehen: Erfüllt ein Unternehmen die Richtwerte nicht, muss es sich lediglich erklären. Es soll die Gründe sowie Massnahmen zur Verbesserung darlegen, nach dem sogenannten Comply-or-explain-Ansatz.

Mit den Richtwerten würde der Verfassungsauftrag zur Gleichstellung von Mann und Frau zumindest ein Stück weiter umgesetzt, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft ans Parlament. Die Anpassungsfristen - fünf Jahre beim Verwaltungsrat, zehn Jahre bei der Geschäftsleitung - ermöglichten die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten. Im Parlament dürfte die Quote dennoch einen schweren Stand haben.

ABZOCKER-INITIATIVE UMSETZEN

Mit der Revision des Aktienrechts will der Bundesrat auch die Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe umsetzen. Vorläufig ist diese auf Verordnungsstufe umgesetzt. In der Vernehmlassung befanden Wirtschaftsverbände und ein Teil der bürgerlichen Parteien, dabei sollte man es vorerst belassen. Aus Sicht des Bundesrates geht das nicht.

Er will aber der Kritik Rechnung tragen. Die Bestimmungen der Verordnung sollen weitgehend unverändert ins Gesetz überführt werden. Ursprünglich hatte der Bundesrat punktuell über diese Regeln hinaus gehen wollen.

BESTIMMUNGEN ABGESCHWÄCHT

Gemäss dem Text der Abzocker-Initiative sind Antrittsprämien verboten. Im Gesetz soll die Bestimmung nun schwächer formuliert werden: Antrittsprämien sind unzulässig, wenn sie keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren. Unzulässig sind weiter Entschädigungen für Konkurrenzverbote, die nicht geschäftsmässig begründet sind. Auch soll die Höhe solcher Entschädigungen begrenzt werden.

Stimmen die Aktionärinnen und Aktionäre im Voraus über die variablen Vergütungen für das oberste Kader ab, so muss ihnen der jährliche Vergütungsbericht zur nachträglichen konsultativen Abstimmung vorgelegt werden. Schliesslich wird die Möglichkeit zur Klage auf Rückerstattung unrechtmässiger Vergütungen griffiger gestaltet.

TRANSPARENZ IM ROHSTOFFSEKTOR

Zu den weiteren Elementen der Gesetzesrevision gehören Regeln für den Rohstoffsektor, mit welchen der Bundesrat mehr Transparenz gewährleisten und Reputationsrisiken vorbeugen möchte. Wirtschaftlich bedeutende Gesellschaften, die in der Rohstoffförderung tätig sind, sollen Zahlungen ab 100'000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen in einem Bericht offenlegen müssen.

Schliesslich nimmt der Bundesrat mit der Vorlage die grosse Aktienrechtsrevision aus dem Jahr 2007 wieder auf. Das Parlament hatte die Beratungen dazu 2013 nach dem Ja zur Abzocker-Initiative abgebrochen und den Bundesrat beauftragt, die Arbeiten zu koordinieren.

LOCKERUNG DER KAPITALVORSCHRIFTEN

Das Ziel ist es, das Aktienrecht zu modernisieren. Grundlage der neuen bundesrätlichen Vorschläge bildet die Version, welcher der Ständerat im Jahr 2009 zugestimmt hatte. Insbesondere sollen die Gründungs- und Kapitalvorschriften flexibler gestaltet werden.

Konkret könnten AG, GmbH und Genossenschaften künftig ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden, sofern einfache Verhältnisse vorliegen. Das Aktienkapital soll nicht mehr zwingend auf Franken lauten, sondern auch in ausländischer Währung zulässig sein.

Ferner will der Bundesrat Anreize schaffen, dass Unternehmen frühzeitig die notwendigen Sanierungsmassnahmen treffen und so den Konkurs verhindern können. Das Aktienrecht soll ausserdem auf das neue Rechnungslegungsrecht abgestimmt werden. Schliesslich sollen neben staatlichen Gerichten neu auch Schiedsgerichte aktienrechtliche Streitigkeiten beurteilen dürfen.

cf

(AWP)