Konkret geht es um den Verkauf eines Geschäftshauses für 62 Millionen Franken. Die Eigentümer lösten die Hypotheken gegen eine Vorfälligkeits-Entschädigung von 2,4 Millionen Franken auf.

Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich verlangte von den Verkäufern eine Grundstückgewinnsteuer von rund 10 Millionen Franken. Die Verkäufer wollten von diesem Betrag die Vorfälligkeits-Entschädigung in Abzug bringen. Sowohl die Kommission, als auch das Zürcher Verwaltungsgericht liessen diesen Abzug nicht zu.

Zu Unrecht, wie das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil entschieden hat. Stehe die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf, dürfe die Entschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden, halten die Lausanner Richter fest.

Die Entschädigung gelte in einem solchen Fall als eine Aufwendung, die abzugsfähig sei. Die Bundesrichter vergleichen die Entschädigung mit Investitionen in eine Liegenschaft, die den Wert steigern.

In einem anderen Fall aus dem Kanton Neuenburg, bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts. Ein Ehepaar verkaufte sein Haus und wollte die Vorfälligkeits-Entschädigung bei der Einkommenssteuer als Schuldzinsen abziehen.

Ein solcher Abzug bei der Einkommenssteuer ist gemäss Entscheid der Lausanner Richter nur möglich, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere bei der gleichen Bank ersetzt wird. (Urteile 2C_1165/2014, 2C_1166/2014 und 2C_1148/2015 vom 03.04.2017)

(AWP)