Der Betroffene klagte deshalb vor dem Zürcher Arbeitsgericht. Er verlangte von der UBS Auskunft über den Eintrag über ihn im GTS. Namentlich wollte er Informationen zum Inhalt, zum Zweck, der Herkunft und der Verwendung der Daten erhalten.

Das Arbeitsgericht gab dem Mann Recht und verpflichtete die Bank zur Herausgabe der Daten. Die UBS zog das Urteil erfolglos ans Zürcher Obergericht weiter.

Der Mann forderte erneut die Daten bei der UBS an. Diese hatte in der Zwischenzeit die durch die Herausgabe betroffenen Drittpersonen kontaktiert. Zwei von diesen gelangten ans Gericht, weil sie mit der Offenlegung ihrer Namen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einverstanden sind.

Betroffener muss warten

Bis über das Begehren der Drittpersonen entschieden ist, wurde das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben. Diesen Entscheid zog der an den Daten interessierte Mann bis ans Bundesgericht weiter - allerdings erfolglos. Weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, muss das Bundesgericht die Beschwerde nicht behandeln.

Der Beschwerdeführer muss deshalb warten, bis gerichtlich entschieden ist, ob sein Interesse oder jenes der Drittpersonen höher gewichtet wird. (Urteil 4A_83/2020 vom 16.7.2020)

(AWP)