Erstmals in die Postverordnung aufgenommen wird die Anforderung an den Zeitpunkt der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen. Die Vorgabe, bis mittags um halb eins die Zeitungen zugestellt zu haben, muss die Post zu mindestens 95 Prozent erfüllen, wie der Bundesrat am Freitag mitteilte. Sie muss in ihrem jährlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde Postcom Rechenschaft darüber abgeben.

Ebenfalls verschärft wurden die Kriterien bei der Hauszustellung. Bislang war die Post zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet. Zusätzlich musste sie in ganzjährig bewohnte Häuser ausserhalb einer Siedlung zustellen, deren Entfernung von der Siedlung nicht mehr als zwei Minuten Fahrzeit beträgt.

Neu ist die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Sie kann die Hauszustellung nur in Ausnahmefällen einstellen oder einschränken. Eine Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf genommen werden müsste. Die Post hat jedoch weiterhin in jedem Fall eine Ersatzlösung anzubieten.

Präzisierungen im Zahlungsverkehr

Weiter kann die Post künftig den Empfängern anbieten, sich eingeschriebene Sendungen mittels elektronisch erteilter Genehmigung direkt zustellen zu lassen. Die Genehmigung ersetzt dabei die physische Unterschrift auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät.

Angepasst werden zudem Bestimmungen zur Grundversorgung im Zahlungsverkehr. Diese haben sich laut dem Bundesrat in der Gerichtspraxis als zu wenig griffig erwiesen. So sei daraus zu wenig klar hervorgegangen, dass die Grundversorgung im Zahlungsverkehr nur innerhalb der Schweiz erbracht werden müsse und damit keine grenzüberschreitenden Transaktionen umfasse, heisst es in der Mitteilung.

Auch die Voraussetzungen, wann die Post ausnahmsweise eine Vertragsbeziehung verweigern darf, sind präzisiert worden. So darf die Post in Zukunft insbesondere Kundinnen und Kunden dann von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss der Geldwäschereigesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand für die Post verursacht.

Die revidierte Postverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(AWP)