In der verkürzten Vernehmlassung sei der Vorschlag auf offene Ohren gestossen, schrieb der Bundesrat am Mittwoch. Alle 41 Teilnehmenden hätten die Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) unterstützt. Der Bundesrat will angesichts der noch nicht absehbaren Kosten für die ALV wegen Covid-19 vorsorgen.

Gesetzliche Grundlage für Stützung

Die ALV, die unter anderem die Kosten für die Kurzarbeitsentschädigung trägt, soll dafür im Jahr 2020 mit bis zu 14,2 Milliarden Franken unterstützt werden. Das hat das Parlament bereits beschlossen. Das Geld steht aber erst zur Verfügung, wenn die Räte auch die gesetzliche Grundlage dafür bewilligt haben.

Mit der Gesetzesänderung schlägt der Bundesrat vor, dass der Bund die ALV im Ausmass der Kosten für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen unterstützt. Und auch 2021 soll der Bund der ALV unter die Arme greifen können, sollte sie sich wegen der Corona-Pandemie massiv verschulden.

Höhere Lohnabzüge verhindern

Der Bundesrat schlägt für 2021 eine Kann-Formulierung vor, wie er schreibt. Eine verpflichtende Regelung lehnte er trotz der Forderung in der Vernehmlassung ab. Es sei ja noch nicht klar, ob der Beitrag nötig sei, begründet er dies. Auch könnten so andere Wege für die Stabilisierung gewählt werden, etwa doch noch höhere Lohnbeiträge.

Stünde die Arbeitslosenversicherung bis Ende Jahr mit über 8 Milliarden Franken in der Kreide, müssten im nächsten Jahr die Lohnbeiträge erhöht werden. So sieht es ihre Schuldenbremse vor. Die Erhöhung würde bis zu 0,3 Prozentpunkte betragen. Regierung und Parlament wollen sie jedoch vermeiden.

In seiner Botschaft ans Parlament geht der Bundesrat davon aus, dass die ALV wegen Covid-19 zusätzliche Kosten von 12 Milliarden Franken zu tragen hat. Zuletzt verlängerte der Bundesrat die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate. Die Zahl der Arbeitslosen-Taggelder wurde vorübergehend erhöht.

Zurzeit gebe es rund 50'000 Arbeitslose mehr als vor einem Jahr, sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin vor den Medien in Bern. "Die Kurzarbeit ist das wichtigste Instrument, um den Arbeitsmarkt zu stabilisieren." Die Wirtschaft habe nach der Öffnung des Lockdowns zwar Fahrt aufgenommen, aber der Arbeitsmarkt bleibe unter Druck.

Angepasst hat der Bundesrat am Mittwoch die Covid-19-Verordnung zur ALV. Diese enthält nun noch fünf Corona-bedingte Ausnahmebestimmungen, darunter jene zu den Verfahren rund um die Kurzarbeitsentschädigung.

Summarische Verfahren bleiben noch

Noch bis Ende Jahr können die Kantone Gesuche für Kurzarbeitsentschädigung und Abrechnungen im vereinfachten Verfahren bearbeiten. Die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung wären eigentlich Ende August ausgelaufen. Nun hat sie der Bundesrat bis Ende Dezember verlängert.

Per Ende August aufgehoben wird dagegen der seit 1. März geltende Anspruch auf 120 zusätzliche ALV-Taggelder. Die Rahmenfrist für den Bezug dieser Gelder wird um höchstens sechs Monate verlängert. Für Angestellte von Temporärfirmen und befristet Angestellte gibt es ab 1. September keine Kurzarbeitsentschädigung mehr.

Betriebe, die Kurzarbeit angemeldet haben, können auch für die Zeit, in der sich ihre Berufsbildner der Ausbildung von Lernenden widmen, Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Das soll sicherstellen, dass die Ausbildung des Nachwuchses auch bei finanziellen Schwierigkeiten der Lehrfirma gewährleistet ist.

(AWP)