Das Unternehmen hatte die Entschädigung für die Monate März bis September 2020 erhalten, wie die Tageszeitungen "24Heures" und "Tribune de Genève" am Mittwoch schreiben. Nach einer Kontrolle bei der Firma im Februar 2021 entschied das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), dass der erhaltene Betrag zurückbezahlt werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Es führt in seinen Erwägungen aus, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer oder dem Vorgesetzten täglich nachgeführt werden und damit nachvollziehbar sein müssten. Ansonsten müsse eine von der Arbeitslosenkasse geleistete Entschädigung wieder zurückerstattet werden.
Fixe Arbeitszeiten
Ob die Erfassung elektronisch, auf Papier oder mit Stechkarten erfolge, sei nicht relevant. Auch die Covid-Verordnungen hätten an der notwendigen Transparenz nichts geändert. Ebenso wenig spielt laut Bundesverwaltungsgericht eine Rolle, dass die Arbeitnehmer fixe Arbeitszeiten hatten die auf ein Niveau von 20 beziehungsweise 10 Prozent gesenkt worden seien.
Keinen Einfluss auf den Entscheid der Vorinstanz habe zudem gehabt, dass die Firma die Listen der getätigten Anrufe in der fraglichen Zeit nicht herausgegeben habe. Die Behörde habe diese einsehen wollen, um einen Beleg für die mutmasslich geleisteten Arbeitsstunden zu haben. Das Unternehmen wollte die Listen zum Schutz der Angestellten nicht offenlegen, wie es im Entscheid heisst.
Die Firma räumte lediglich ein, dass sie aufgrund eines Fehlers rund 18'000 Franken zu viel Entschädigung erhalten habe. Auf den Antrag, diesen Betrag nicht zurückzahlen zu müssen, trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Für den vorliegenden Entscheid muss das Unternehmen nun Gerichtskosten von 8000 Franken bezahlen. (Urteil B-4559/2021 vom 20.10.2022)
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(AWP)