Die Brüsseler Behörde hatte der Bahn als Staatsunternehmen eine unzulässige Quersubventionierung vorgeworfen. Mit Einnahmen aus dem Betrieb des Schienennetzes sei der Personen- und Güterverkehr mitfinanziert worden.

Dies sei eine Benachteiligung von Wettbewerbern, da die Bahn Steuergeld für den Erhalt des Netzes sowie Gebühren von Konkurrenten für die Nutzung des Netzes erhalte. In Deutschland betreibt das Staatsunternehmen fast das komplette Schienennetz.

Eine solche unzulässige Subventionierung hat die EU-Kommission aus Sicht der Richter allerdings nicht ausreichend nachgewiesen. In einem Punkt gab der EuGH der Wettbewerbshüterin aber Recht: Der Bahnkonzern habe seine Bücher nicht so geführt, dass durch die Art der Rechnungsführung kontrolliert werden konnte, ob öffentliche Gelder für das Schienennetz für Verkehrsleistungen genutzt worden sind.

Mit dem Eisenbahnregulierungsgesetz wurden die Kontrollregeln für die Rechnungsführung 2016 bereits geändert. Dies sei bei der Umsetzung des Urteils zu berücksichtigen, teilte die Deutsche Bahn auf Anfrage mit. An dem Prozess werde man sich "konstruktiv" beteiligen.

Der EuGH hatte bereits 2013 eine Klage gegen die Konzernstruktur der Deutschen Bahn abgewiesen. Die EU-Kommission war damals der Ansicht, dass die Unternehmensstruktur gegen die vorgeschriebene Trennung von Bahnbetrieb und Schienennetz verstösst.

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(AWP)