Die Finma hatte im Jahr 2016 bei der BSI schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt und die Einziehung von 95 Millionen Franken des Gewinns verfügt. Zwischen 2011 und 2015 hatte die BSI im indirekten Zusammenhang mit dem Korruptionsfall um den malaysischen Staatsfonds 1MDB laut Finma mehrfach gegen das Geldwäschereigesetz und das Bankengesetz sowie deren Verordnungen verstossen.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar in ihrem am Dienstag veröffentlichten Verdikt grundsätzlich der Beurteilung der Finma an, erachtet aber die Festlegung des einzuziehenden Betrags als nicht nachvollziehbar und weist den Fall an die Finma zurück. Im vergangenen Jahr wurde die BSI vom Vermögensverwalter EFG übernommen.
Das Finanzmarktgesetz erlaube es der Finma, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte erst dann zu schätzen, wenn sich der Betrag nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lasse, kritisiert das Gericht. Zudem sehe die Praxis vor, dass sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exakten Bestimmung nur auf einzelne Gewinn- beziehungsweise Aufwandelemente beziehen kann. Die Schätzung müsse sich auf einzelne Faktoren beschränken.
Weiter hält das Gericht fest, dass eine Einziehung nur dem tatsächlich durch den Gesetzesverstoss erzielten Gewinn entsprechen dürfe. Die Finma erkläre die 95 Millionen Franken aber auch mit dem Verzicht auf eine Einziehung in einem weiteren Korruptionsfall, an dem die brasilianische Kundschaft der BSI involviert war. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Finma anstelle von genauen Berechnungen eine Art Kompensationsgeschäft zwischen zwei Fällen vornehme, heisst es weiter.
mk
(AWP)