Konkret gehe es um zwei neue Instrumente: ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen und ein Sanierungsverfahren im Konkurs für natürliche Personen, schrieb die GLP in ihrer Stellungnahme. "Beides sind Schritte in die richtige Richtung", schlussfolgerte die Partei.

Aber: Auch ein Unterstützungsangebot sollte gesetzlich verankert sein, um Schuldnerinnen und Schuldner nachhaltig aus der Schuldenspirale zu befreien. Diese Forderung stellen die GLP und die Grünen.

Was, wenn ein Schuldner unverhofft Vermögen erbt? Das sei laut GLP nicht geregelt. Für eine bestimmte Zeit sollten Gläubiger und Gläubigerinnen die Möglichkeit haben, auf solches Vermögen zuzugreifen. Dieser Meinung war auch der Regierungsrat des Kantons Zürich.

Abschöpfungsdauer zu kurz oder zu lang

Die Parteien waren in ihren Stellungnahmen uneins über die Abschöpfungsdauer. Im vorgeschlagenen Sanierungsverfahren müsste sich der Schuldner verpflichten, während vier Jahren alle verfügbaren Mittel dem Gläubiger abzugeben. Dies dauert für die Grünen und die GLP zu lang. Je länger, desto eher könnten sich die Lebensumstände verändern. Beide Parteien fänden drei Jahre sinnvoll.

Für die SVP sind vier Jahre zu kurz. Damit würde die Eigentumsgarantie der Gläubiger "in unhaltbarem Mass" strapaziert, schrieb die Partei in ihrer Stellungnahme.

Gläubiger aussen vor gelassen

Die Gesetzesänderung lässt Gläubiger nach Auffassung der SVP weitestgehend unberücksichtigt. Die Partei stellte sich gegen die Änderung, obschon sie eine der Vorlage zugrundeliegende Motion unterstützt hatte. Die SVP lehne ein Restschuldenbefreiungsverfahren ohne Mindestquote ab.

Die Vorlage könne die Probleme der Überschuldung und Armut nicht lösen. Vielmehr würde sie zu "gewaltigen Mehrkosten bei allen Kreditnehmern führen", schrieb die SVP. Bei beiden Verfahren verlieren die Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen. Dies würde die Gläubiger laut SVP zu defensiven Abklärungen veranlassen und es käme zu höheren Kredithürden.

Kantone stimmen unter Vorbehalt zu

Mehrkosten sieht der Regierungsrat des Kantons Zürich auf Gemeinden und Kantone zukommen. Die Verfahren bedeuten laut seiner Stellungnahme bei Konkurs- und Betreibungsämtern sowie Gerichten eine Mehrbelastung. Einen wesentlichen Teil der Verfahrenskosten werden künftig die Kantone tragen müssen, schrieb der Zürcher Regierungsrat. Dass es im Sozialdienst zu Mehrkosten kommen würde, findet der Kanon Zürich gerechtfertigt. Langfristig würden Sozialkosten eingespart.

Trotz mehreren Einwänden zeigte sich der Kanton Zürich einverstanden. Der Zürcher Regierungsrat rechnet damit, dass die Ausgaben für Sozialversicherungen sinken und Steuereinnahmen durch den Wiedereinstieg in die Berufswelt steigen würden. Die Einbussen der Gläubiger wären laut Zürcher Prognose gering.

Ein Sanierungsverfahren setzt voraus, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin innert 15 Jahren keine Schuldbefreiung erteilt wurde. Der Kanton Thurgau findet zehn Jahre ausreichend. Ansonsten stimmte der Thurgauer Regierungsrat dem Vorschlag weitestgehend zu. Basel-Landschaft war ohne Einwände einverstanden.

Verbände begrüssen Richtung, lenken aber ein

Ähnlich überzeugt vom Schritt in die richtige Richtung zeigten sich die Fachverbände. Aber auch sie formulierten Zusatzvorschläge: Der nationale Fachverband für Sozialhilfe, die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) bemängelte, dass Sozialhilfeschulden nicht in das Restschuldenverfahren einbezogen werden. Die SKOS wies zudem daraufhin, dass eine persönliche Beratung angebracht wäre. Sie stimmte einer Abschöpfungsdauer von drei statt vier Jahren zu, um Abbrüche zu vermeiden.

Anderer Meinung war der Inkassoverband Inkasso Suisse. Die Eintrittshürden sollte demnach nicht zu tief sein. Zum Schutz der Gläubiger soll die Abschöpfung auf fünf Jahre erhöht werden. Ein Restschuldbefreiungsverfahren ohne Mindestquote setze zudem falsche Anreize. Für den Verband werde der falsche Eindruck erweckt, dass jeder Schuldner den Anspruch auf eine Schuldenbefreiung habe.

(AWP)