Mit dem juristischen Gutachten bei Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Markus Müller der Universität Bern wollte die GPK abklären lassen, wie weit die Aufsicht und Oberaufsicht von Regierung und Parlament geht.

Die GPK habe immer wieder zu hören bekommen, die Einflussmöglichkeit der Regierung auf privatrechtliche Aktiengesellschaften sei aufgrund des Obligationenrechts und der damit einhergehenden Unternehmensautonomie beschränkt, schreibt die Kommission in einer Mitteilung vom Freitag.

Laut dem Gutachten hat der Regierungsrat den vom Gesetzgeber für die Unternehmen eingeräumten Handlungsspielraum zu respektieren und sich nicht ohne Not in die strategische und operative Unternehmensführung einzumischen.

Doch auch wenn die Rückbindung an die politischen Entscheidungsträger mit einer Auslagerung in eine Aktiengesellschaft gelockert sei, sei sie nicht völlig gelöst. Der Regierungsrat sei und bleibe für seine Unternehmen politisch letztverantwortlich.

Regierung soll Aufsicht stärken

Bestehe die Gefahr, dass ein Unternehmen das Gemeinwohl aus den Augen verliere, sei ein Durchgreifen des Regierungsrates nicht nur erlaubt, "sondern sogar geboten".

Die GPK, die in der Vergangenheit die "zu passive Rolle" der Regierung etwa bei der Aufsicht über die BKW AG kritisiert hatte, sieht sich durch das Gutachten in ihrer Einschätzung bestätigt. Man erwarte vom Regierungsrat, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens nutze, um die Aufsicht entsprechend zu stärken, schreibt die GPK.

Weitgehende Informationsrechte

Das Gutachten befasst sich zudem mit den Informationsrechten staatlicher Aufsichtsorgane gegenüber Aktiengesellschaften, die mehrheitlich dem Kanton gehören. Das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot erlaubt es demnach, dass der Kanton in Bezug auf Informationen privilegiert behandelt werde.

Die Informationsrechte der Oberaufsicht, also der Geschäftsprüfungskommission, sind laut Gutachter gleich oder reichen sogar über diejenigen der Regierung hinaus. Auch könne die Oberaufsicht abschliessend darüber entscheiden, ob sie dieses Informationsrecht ausübe.

Die GPK will deshalb einen Fall aufarbeiten, bei dem sich ein "Träger öffentlicher Aufgaben" weigerte, der GPK eine Unterlage auszuhändigen.

Allgemein will sich die Kommission für ein gemeinsames Verständnis beim Vollzug der Verfassungsbestimmung zu den kantonalen Beteiligungen einsetzen. Sobald diese Frage geklärt sei, sollten entsprechende Gesetzeslücken geschlossen werden. Die GPK regt dazu ein übergeordnetes Beteiligungsgesetz an.

(AWP)