Das Parlament hatte die Modernisierung des internationalen Konkursrechts in der Frühjahrssession gutgeheissen. Heute werden ausländische Konkursverfahren nur dann anerkannt, wenn sie im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden.
Künftig können auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Des Weiteren muss das Hilfskonkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind.
Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert. Diese können künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen.
Damit würden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden, schreibt der Bundesrat. Mit der Revision werde auch der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung getragen.
(AWP)