Die Grundlage für das Gesetz bildet die im Jahr 2011 in die Neuenburger Kantonsverfassung aufgenommene Norm, welche die Festlegung eines Mindestlohns ermöglicht.

Gegen das im Mai 2014 verabschiedete Gesetz hatten verschiedene Privatpersonen, Branchenverbände und Arbeitgeber Beschwerde eingereicht. Sie rügten im Wesentlichen, die Regelung verstosse gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Dem sei nicht so, hält das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil fest. Die Festlegung des Mindestlohnes habe die Bekämpfung von Armut zum Ziel. Insbesondere werde das Problem der "working poors" angegangen. Das sind Menschen, die trotz vollen Arbeitspensums nicht von ihrem Verdienst leben können.

Sozialpolitische Massnahme

Die Festlegung des Mindestlohnes sei eine sozialpolitische Massnahme, die noch nicht in die Wirtschaftspolitik eingreife. Der Stundenlohn von 20 Franken sei relativ tief angesetzt, schreibt das Bundesgericht.

Bei der Bestimmung des Stundensatzes sei man vom Mindesteinkommen gemäss den für die Ergänzungsleistungen der AHV und IV geltenden Regeln ausgegangen. Für bestimmte Branchen seien Abweichungen zulässig. Das sei beispielsweise in der Landwirtschaft möglich.

Für die Berechnung des Minimalstundenlohns ging der Gesetzgeber von einem jährlichen Minimaleinkommen von 41'759 Franken aus. Aufgeteilt auf 41 Arbeitsstunden pro Woche und 52 Arbeitswochen im Jahr kommt man so auf 20 Franken.

Alles in allem sei die Regelung verhältnismässig, und sie sei mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, hält das Bundesgericht fest. (Urteil 2C_774/2014, 2C_813/2014, 2C_815/2014 und 2C_816/2014 vom 21.07.2017)

(AWP)