So sind zwei Positionen bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich. Neu sind Repo-Geschäfte mit Nicht-Banken nicht mehr unterlegungspflichtig, teilte die SNB am Dienstag mit. Bisher waren nur Repo-Geschäfte mit Banken ausgeschlossen.

Auch Wertpapierleihgeschäfte seien bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich. Denn diese kämen den Repo-Geschäften ökonomisch sehr nahe.

Das Nationalbankgesetz schreibt vor, dass die Banken Mindestreserven unterhalten müssen. Die NBV wiederum regelt im Detail, welche Bilanzpositionen unterlegungspflichtig sind. Die SNB habe im Zuge der Anpassung der Berechnungsgrundlage für den Negativzins auf Sichtguthaben die Vorschriften überprüft und sei zu den genannten Änderungen gekommen, heisst es weiter.

Ferner habe die SNB im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungs- (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) auf Anfang 2020 diverse in der NBV verwendete Begriffe angepasst. Schliesslich würden im Anhang der NBV technische Anpassungen bei den statistischen Erhebungen vorgenommen.

(AWP)