Die Steuerverwaltung muss die Leistungsverhältnisse zwischen dem Flughafen, den Fluggesellschaften und allfälligen Drittanbietern von Dienstleistungen am Flughafen Zürich nochmals genau unter die Lupe nehmen. Dies hat nach dem Bundesverwaltungsgericht nun auch das Bundesgericht entschieden, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervor geht.

Die Steuerverwaltung forderte von der Flughafen Zürich AG für die Jahre 2012 bis 2014 nachträglich Mehrwertsteuern ein. Gemäss Behörden waren gewisse Gebühren nicht zum Normalsatz abgerechnet worden. Die Nachforderung betrifft unter anderem Dienstleistungen bei der Bodenabfertigung.

Entscheidend für die Erhebung der Mehrwertsteuer ist dabei, wer die Leistungen erbracht hat und wer der Empfänger davon war. Besteht beispielsweise ein Vertragsverhältnis zwischen dem Flughafen und einer ausländischen Fluggesellschaft ohne Betriebsstätte in der Schweiz ist bei einer hoheitlichen Dienstleistung keine Inlandsteuer geschuldet, wie das Bundesgericht schreibt. (Urteil 2C_734/2019 vom 2.6.2021)

(AWP)