Damals seien Handgranaten von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unter Verletzung der vertraglichen Zusicherungen nach Syrien gelangt, stellt die Ruag in einer aktuellen Stellungnahme zu einem Bericht des "SonntagsBlick" fest.

Keine Lieferungen in den arabischen Raum seit 2003/2004

Die Ruag hat, wie sie schreibt, "seit 2003/2004 keine Handgranaten mehr in den arabischen Raum geliefert". Das Unternehmen halte sich strikt an die Exportvorschriften der Schweiz, auch an den ausländischen Standorten.

Aktuelle Bilder der Dschihadisten-Allianz Haiat Tahrir al-Scham (HTS), die im "SonntagsBlick" publiziert sind, zeigen selbst gebastelte Bomben, Gewehre, Sprengstoffgürtel und Handgranaten. Laut der Zeitung haben mehrere Waffenspezialisten bestätigt, dass es sich bei den Handgranaten um Schweizer Handgranaten des Typs OHG92 und HG85 handelt.

Laut Ruag könnten diese tatsächlich von der Ruag hergestellt worden sein. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur möglich, wenn die Seriennummer - oder andere eindeutig zu identifizierende Merkmale - bekannt seien. "Um detaillierte Informationen zu liefern, müsste das Material physisch untersucht werden können", heisst es in der Mitteilung.

Beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hiess es auf Anfrage der Agentur Keystone-SDA, dass es sich dem Aussehen nach um Ruag-Handgranaten handeln könnte. Aufgrund der widerrechtlichen Weiterleitung eines Teils von Handgranaten, die 2003/2004 an die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeführt worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es vereinzelt Schweizer Handgranaten im Raum Syrien gebe.

Die Ruag hält ihrerseits fest, dass man Kriegsmaterial nur an Armeen und Sicherheitskräfte von Staaten liefere, die nach den Schweizer Exportvorschriften erlaubt seien.

Nicht erster Fall

Es ist nicht das erste Mal, dass Schweizer Kriegsmaterial in Syrien auftaucht. Im Zeitungsbericht und auch von der Ruag wird an einen früheren, ähnlichen Fall erinnert. 2012 wurde bekannt, dass Schweizer Handgranaten von der Freien Syrischen Armee in ihrem Kampf gegen das Regime von Präsident Baschar al-Assad eingesetzt worden waren.

Dies obwohl nach dem Inkrafttreten des Kriegsmaterialgesetzes im April 1998 laut Ruag keine Schweizer Waffenlieferungen an Syrien erfolgt waren. 2016 wurde zudem bekannt, dass bei Cendrim R., einem in der Türkei verurteilten Attentäter, Ruag-Handgranaten beschlagnahmt wurden.

Der aktuelle Fall platzt mitten in die Debatte um Änderungen bei den Gesetzen über Schweizer Waffenexporte. Heute sind Waffenexporte verboten, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder international bewaffneten Konflikt verwickelt ist.

Eine vom Bundesrat beschlossene und vor kurzem von Kommissionen von National- und Ständerat unterstützte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung sieht vor, dass neu Waffenexporte in Länder mit einem internen bewaffneten Konflikt bewilligt werden können, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das Kriegsmaterial in diesem Konflikt eingesetzt wird.

IKRK bedauert Erleichterungen von Waffenexporten

Der aktuelle Fall von Schweizer Handgranaten in Syrien bestätigt Aussagen von IKRK-Präsident Peter Maurer. Er sagte am Samstag in einem Interview mit Schweizer Radio SRF, häufig seien auf Kriegsschauplätzen Waffenexporte aus hochentwickelten Ländern zu sehen, die schon längere Zeit zurück lägen. Kriegsgebiete seien "überversorgt mit Waffen" und das spitze die Lage zu.

Maurer sprach sich dezidiert gegen Erleichterungen bei den Waffenexporte in Bürgerkriegsländer aus. Das IKRK wisse mit relativ grosser Zuverlässigkeit, dass Kriegsmaterial früher oder später in Kriegsgebieten eingesetzt werde.

Seco: Restriktive Exporte

Beim Seco wird jedoch betont, "klassische Bürgerkriegsländer wie Syrien" könnten "weder heute noch in Zukunft" Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten. Es gebe "keinerlei Zusammenhang" zwischen dem aktuellen Fund von Handgranaten und der laufenden Revision der Kriegsmaterialverordnung.

Da die in Jemen intervenierenden Länder wie Saudi-Arabien und VAE nicht in einen internen bewaffneten Konflikt auf ihrem Territorium verwickelt sind, kommt laut Seco der Ausschlussgrund "interner bewaffneter Konflikt" nicht zur Anwendung.

Aus diesem Grund käme aber auch die neu geplante Ausnahmeregelung dazu auf die für die seinerzeitige widerrechtliche Weitergabe verantwortlichen Arabischen Emirate, aber auch weitere Koalitionsländer nicht zum Tragen.

Ein Gesuch zur Ausfuhr von Handgranaten in die betreffenden Länder würde wie bisher und insbesondere mit Blick auf den Jemenkonflikt abgelehnt.

(AWP)