Im vorliegenden Fall hatte das Gericht der Klage einer Kundin von Volkswagen stattgegeben und den Autobauer grundsätzlich zur Rückzahlung des Kaufpreises eines VW-Golfs verurteilt. VW habe der Klägerin vorsätzlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt. Die Frau hatte das Auto im Februar 2014 erworben und im Februar 2019 Klage eingereicht. Nach Auffassung des Gerichts waren die Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt.
Für den Beginn der Verjährung brauche es eine "auslösende Kenntnis": Die VW-Mitteilung vom September 2015 über Unregelmässigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typs EA 189 reiche dafür nicht aus, begründete das Gericht. Bei solchen komplizierten Sachverhalten seien "höhere Anforderungen zu stellen".
Der Trierer Rechtsanwalt Christof Lehnen, der das Verfahren vor dem Gericht geführt hat, sagte, es handele sich um ein wichtiges Urteil. Denn bisher seien Autofahrer davon ausgegangen, dass jene Ansprüche auf Schadenersatz zum 31.12.2019 verjährten./rtt/DP/fba
(AWP)