Die Kolumne "Gopfried Stutz" erschien zuerst im 

Vielleicht sind Sie Grieche oder Portugiese, 65-jährig und möchten nach getaner Arbeit zurück in Ihre Heimat, weil dort das Wetter wärmer und die Leute warmherziger sind. Oder Sie sind Engländer, ebenfalls 65-jährig und möchten den Lebensabend in England verbringen, weil Sie hier den Nebel vermissen und dort weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Oder Sie sind aus Rumänien, vor 50 Jahren geboren und möchten in Bukarest dazu beitragen, dass es mit dem Land vorwärtsgeht. Oder vielleicht wollen Sie ganz einfach auswandern, zum Beispiel nach Amerika. Sie wären nicht der Erste.

In all diesen Fällen werden Sie sich die Frage stellen, ob Sie weiterhin bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert sein können oder eine Krankenversicherung in der alten und neuen Heimat wählen sollen. Bei den genannten fiktiven Beispielen gelten unterschiedliche Regeln.

Zuerst das Beispiel des Wahlamerikaners: Von den Schweizer Krankenkassen führen nur CSS, KPT und Swica entsprechende Angebote. Sie basieren auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wie alle anderen Zusatzversicherungen auch. So unterliegen die Kassen keinem Aufnahmezwang. Der Vertrag muss aber abgeschlossen sein, solange man noch in der Schweiz Wohnsitz hat. Daneben gibts zahlreiche ausländische Anbieter.

Kommen wir zum Beispiel des Griechen: Rentnerinnen und Rentner, die in der EU Wohnsitz nehmen und von der Schweiz – nur von der Schweiz – eine Rente beziehen, sei es von der AHV oder der IV, sind weiterhin in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. In der EU gilt das Erwerbsortsprinzip.

Keine Regel ohne Ausnahme: Was für Griechen gilt, muss nicht auch für Portugiesen gelten. Mit Portugal, Spanien und den Nachbarländern hat die Schweiz ein Optionsrecht ausgehandelt: Rentnerinnen und Rentner können dort wählen, ob sie sich bei einer schweizerischen oder lokalen Krankenkasse versichern wollen. Wobei das in Portugal nur für Rentner gilt. Die Familienangehörigen sind in Portugal zu versichern.

Der britische Rentner wiederum muss sich in England versichern, obschon das Land noch in der EU ist. Dies, weil er noch einem Erwerb nachgeht. Wie gesagt: Es gilt das Erwerbsortsprinzip. Der Rumäne schliesslich kann sich nicht laut KVG versichern, weil er noch nicht Rentner ist.

Nun gibt es auch noch sogenannte Entsandte. Das sind Schweizerinnen und Schweizer, die für eine Schweizer Firma für ein paar Jahre ins Ausland gehen. Für sie gelten andere Regeln. Andere Regeln gelten auch für Grenzgänger.

Die Genossenschaft Soliswiss berät Auslandschweizer. Sie gibt gerne Tipps, worauf beim Abschluss einer Krankenversicherung zu achten ist. Für Vermittlungen und konkrete Offerten verweist Soliswiss an ihre Partnerin Strategic Alliances. Falls Sie es genauer wissen wollen: Fragen Sie Soliswiss, aber bitte nicht mich.