Bisher genehmigten gewisse Kantone die Anpassung von konventionellen Mobilfunkanlagen an die 5G-Technologie ohne Baubewilligungsverfahren in einem vereinfachten Prozess. Damit konnte der Entscheid nicht angefochten werden. Bei neuen Anlagen oder "wesentlichen Änderungen" war immer schon ein ordentliches Bauverfahren nötig.

Ein von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) in Auftrag gegebenes Gutachten vom Juni kam dann aber zum Schluss, dass es auch für die Nachrüstungen von Mobilfunkantennen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren brauche. Dieses Papier diskutierte die Hauptversammlung der BPUK am Donnerstag, wie sie im Anschluss mitteilte.

Empfehlungen sistiert

Einen Entscheid, wie die Kantone in Zukunft mit Ausbaugesuchen von Mobilfunkantennen umgehen wollen, traf sie dabei aber nicht. Sie empfehle jedoch den Kantonen, das Bagatellverfahren bis auf weiteres auszusetzen. Die "offenen Punkte" sollen dann bis Ende Jahr zusammen mit dem Departement für Umwelt, Energie und Verkehr (Uvek) und den Mobilfunkbetreibern geklärt werden.

Bis dahin seien auch die BPUK-Mobilfunkempfehlungen sistiert, wonach 5G-Antennen ohne Rechtsweg genehmigt werden können. Ausserdem wünsche sich die BPUK, dass der Bund die Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung anpasst und so Unklarheiten bereinigt.

Dabei geht es gemäss Peter Grüter, dem Präsidenten des Schweizerischen Verbandes für Telekommunikation (Asut), vor allem um die Definition des sogenannten Korrekturfaktors. Dank diesem können adaptive Antennen über kurze Zeit stärker strahlen als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung. Eine automatische Leistungsbegrenzung muss aber sicherstellen, dass dies nur während kurzer Zeit geschieht.

Für Mobilnetzbetreiber ist die Lage klar

Für die Mobilnetzbetreiber ist die Rechtslage bereits jetzt klar und eine Anpassung der Verordnung wäre nicht nötig. Sie berufen sich dabei auf ein eigenes Rechtsgutachten, wonach Bagatellverfahren nicht nur zulässig seien, sondern gestützt auf die Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung auch geboten.

Grüter geht jedoch davon aus, dass die Rechtsunsicherheit bis Ende Jahr behoben sein wird. Bis dahin würden die Mobilfunkantennenbetreiber keine weiteren, bereits bewilligten 5G-Antennen in Betrieb nehmen. Die bereits laufenden Antennen jedoch blieben unter Anwendung des Korrekturfaktors auch weiterhin aktiv.

Bei der fünften Mobilfunkgeneration (5G) werden adaptive Antennen eingesetzt. Sie sind in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzer beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren. Die bisher in der Schweiz eingesetzten konventionellen Mobilfunkantennen hingegen senden mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung.

mk/

(AWP)