Die Frau stellte sich auf den Standpunkt, dass sie von der Bezahlung der Hundesteuer befreit sei - genau so, wie die Empfänger von Ergänzungsleistungen.

Bereits das Kantonsgericht hatte die Sicht der Frau bestätigt, aber die Gemeinde Vallorbe zog den Fall vor Bundesgericht. Sie sah ihre Gemeindeautonomie verletzt. Es bestehe kein Gesetz, dass die Befreiung von der Hundesteuer von Empfängern der Sozialhilfe vorsehe, begründete sie dies.

Liest man die entsprechenden Gesetzesbestimmungen, steht dies tatsächlich nicht explizit geschrieben. Wie das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil festhält, müssten Personen, die in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen lebten, gleich behandelt werden.

Weil die Situation von Personen mit Ergänzungsleistungen und solchen, die Sozialhilfebeiträge benötigten, vergleichbar sei, müssten sie auch fiskalisch gleich belastet werden. (Urteil 2C_309/2017 vom 20.10.2017)

(SDA)