Das Landgericht Düsseldorf wies am Mittwoch eine Klage des Unternehmens gegen die Apothekerkammer Nordrhein ab. In der Klage ging es um einstweilige Verfügungen, welche die Apothekerkammer erwirkt hatte und durch die DocMorris im Zeitraum vor 2016 seine Geschäftspolitik hatte ändern müssen. DocMorris hatte zum Beispiel Kunden mit Hotelgutscheinen gelockt, dies nach Intervention der stationären Apotheker aber unterlassen.

Der Onlinehändler aus dem niederländischen Heerlen an der deutschen Grenze sah sich durch die einstweiligen Verfügungen ungerecht behandelt. Wegen entgangener Geschäfte pochte die Firma auf Schadenersatz. Hierbei bezog sich die Firma auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016, das die Preisbindung für Online-Apotheken mit grenzüberschreitendem Geschäft gekippt hatte.

Stationäre Apotheken gestärkt

Doch aus Sicht des Düsseldorfer Landgerichts waren die einstweiligen Verfügungen rechtmässig. Das EuGH-Urteil spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine entscheidende Rolle, stellte die vorsitzende Richterin fest. Sie bezog sich stattdessen unter anderem auf das Heilmittelwerbegesetz, demzufolge "Zugaben" - etwa Gutscheine - als Kaufanreiz für Heilmittel verboten sind.

Schon seit Jahren streiten sich DocMorris und alteingesessene Apotheker vor diversen Gerichten. Mit dem Düsseldorfer Urteil muss der Onlinehändler nun eine Schlappe hinnehmen, während die Position von stationären Apothekern in Deutschland gestärkt wird.

Ebenfalls am heutigen Mittwoch hat das deutsche Bundeskabinett das "Apothkenstärkungsgesetz" auf den Weg gebracht, wonach Online-Apotheken aus dem EU-Ausland bei verschreibungspflichtigen Medikamenten für gesetzlich Versicherte keine Rabatte mehr anbieten dürfen.

(AWP)