Weihnachten rückt näher und damit auch der 31. Dezember, ein steuerlich wichtiger Stichtag. Viele Steuerschlupflöcher für das Jahr 2019 schliessen sich nach diesem Datum endgültig. Lesen Sie hier einige wichtige Hinweise.

Einzahlungen in die Säule 3a

Auch wenn Sie es in den letzten Tagen und Wochen bereits zehn Mal gehört haben sollten, sagen wir es Ihnen ein elftes Mal: In die private Vorsorge der Säule-3a einzuzahlen, lohnt sich auch in steuerlicher Hinsicht. Zahlen Sie – als Erwerbstätiger – vorzugsweise noch vor dem 20. Dezember noch den Maximalbetrag von 6826 Franken ein, dann lässt sich der Betrag für 2019 absetzen. Selbstständige können bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, aber maximal 34'128 Franken abziehen.

Einzahlungen in die Pensionskasse

Auch Einzahlungen in die Zweite Säule, also der beruflichen Vorsorge, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zahlungen in die Zweite Säule machen Sinn, wenn Sie Löcher stopfen müssen oder eine Frühpension im Blick haben. Doch Vorsicht: Prüfen Sie den Zustand der Pensionskasse. Ist die Kasse ein Sanierungsfall, kann dies letzten Endes teuer für Sie werden. Und prüfen Sie, ob Sie die Pensionskassengelder als Kapital oder als Rente beziehen wollen.

Krankheits- und Unfallkosten absetzen

Waren Sie dieses Jahr schon beim Zahnarzt? Krankheits- und Unfallkosten, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt werden, können ebenfalls bei den Steuern angegeben werden. Bedingung: Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen die Kosten fünf Prozent des Reineinkommens (Nettoeinkommen minus bestimmter Abzüge) übersteigen. In anderen Kantonen gelten teilweise tiefere Sätze.

In der Regel übersteigen die Krankheits- und Unfallkosten diese Schwelle nicht. Doch wenn Sie in diesem Jahr bereits hohe Gesundheitsausgaben hatten, könnte es sich lohnen, etwa über eine Brille nachzudenken oder die lange aufgeschobene Zahnbehandlung noch durchführen zu lassen.

Spenden absetzen

Gerade in der Vorweihnachtszeit öffnen viele Schweizerinnen und Schweizer noch mal ihr Portemonnaie, um für wohltätige Zwecke zu spenden. Auch hier können Sie die Beträge vom steuerbaren Einkommen absetzen. Allerdings gilt: Spenden müssen pro Jahr mehr als 100 Franken betragen, damit Abzüge geltend gemacht werden können. Zudem darf maximal ein Betrag von 20 Prozent des Nettoreineinkommens in Abzug gebracht werden.

Übrigens: Auch Spenden an politische Parteien können von Privatpersonen in der Steuererklärung aufgeführt werden. Es müssen aber Parteien sein, die im Parteienregister eingetragen sind oder die bei kantonalen Wahlen mindestens drei Prozent Stimmenanteil erreicht haben.

Schuldzinsen absetzen

Jeder dritte Schweizer hat schon mal einen Konsumkredit in Anspruch genommen. Was viele nicht wissen: Im Steuerjahr gezahlte Schuldzinsen können sowohl von der direkten Bundessteuer als auch von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Diese Regelung schliesst ausdrücklich auch die Zinsen von Privatkrediten mit ein. Doch Vorsicht: Schuldzinsen dürfen nicht mit der Summe der Geldbeträge, die Sie dem Gläubiger überweisen, gleichgesetzt werden. Abgesetzt werden kann nämlich nur der Zinsanteil der Summe und nicht der Anteil, der zur Tilgung der Schuld überwiesen wird.

Wohnortswechsel

Um Steuern zu sparen, lohnt es sich, in eine steuergünstige Gemeinde zu zügeln. Natürlich sollte der Wohnortentscheid nicht allein aus steuerlichen Gründen gefällt werden. Aber: Falls Sie ohnehin vorhaben sollten, ihren Wohnort in ein neues, steuergünstiges Domizil zu verlegen, tun Sie es am besten noch vor dem Jahreswechsel. Denn: Natürliche Personen sind für das ganze Jahr dort steuerpflichtig, wo sie am 31. Dezember des Steuerjahres ihren Wohnsitz haben.

Unbezahlte Ferien über Jahreswechsel

Falls sie eine Auszeit nehmen wollen und vorhaben, dafür unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen, lohnt es sich steuerlich, diesen über den Jahreswechseln auf zwei Kalenderjahre zu legen. Somit können Sie das Mindereinkommen gleichmässig über zwei Jahre verteilen, was die Steuerprogression verringert.

Kirchensteuer

Wenn Sie trotz vorweihnachtlicher Stimmung vorhaben, aus der Kirche auszutreten, tun Sie es noch vor Silvester. In vielen Kirchengemeinden entfällt die Kirchensteuer erst komplett ab dem nächsten Jahr nach dem Kirchenaustritt. Das heisst, sie muss pro angefangenes Jahr gezahlt werden.

Für Hausbesitzer: Unterhaltskosten absetzen

Als Haus- oder Wohnungsbesitzer können Sie Renovationskosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Dabei können Sie zwischen einem Pauschalbetrag – meist 10 Prozent des Eigenmietwerts – und dem Abzug der effektiven Kosten wählen. Rechnen Sie aus, was sich für Sie eher lohnt.

Nicht sofort nötige Investitionen können zeitlich so gesetzt werden, dass sich der jährliche Betrag jeweils unter den 10 Prozent des Eigenmietwerts – also dem Pauschalbetrag – befindet. Dadurch können sie bei Wahl des Pauschalbetrags mehr absetzen.

Für Pensionierte: Pensionskassen-Kapitalbezug

Wer zur Pensionierung das Kapital oder einen Teil des Kapitals aus der Pensionskasse bezieht, sollte darauf achten, dass er mit dem Bezug die Steuerbelastung nicht unnötig erhöht. Die Frage nach dem Bezug der Säule-3a, des Pensionskassen-Bezugs oder auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung sollte sorgfältig geplant werden. Auch hier gilt: Mit einem gestaffelten Bezug können die als Einkommen gewerteten Bezüge auf mehrere Steuerperioden verteilt werden.

Das sollten Sie zu Jahresende unbedingt nicht tun

Lassen Sie sich in diesem Jahr nicht mehr scheiden. Auch wenn es für eine Scheidung leider nie der richtige Zeitpunkt ist, so gibt es für die Auflösung einer Ehe tatsächlich den absolut falschen Zeitpunkt: das Jahresende. Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung separat besteuert werden.

Dadurch ergibt sich teilweise am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung. Denn: Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennte Ehegatten sind steuerlich absetzbar. Bei einer Scheidung am Jahresende können für das laufende Steuerjahr noch keine oder erst wenige Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden. Dadurch kann das steuerbare Einkommen des einen Ehepartners sehr hoch und das des anderen Ehepartners sehr tief sein. Durch den progressiven Steuertarif kann sich so eine deutlich höhere Steuerbelastung ergeben.