"Ich will nicht bis 65 voll durcharbeiten", ist ein oft gehegtes Anliegen von Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Allerdings hat sich die Quote des vorzeitigen Ruhestands seit 2006 rückläufig entwickelt. Auffällig ist: Mit der Erhöhung des AHV-Rentenalters stieg die Vorruhestandsquote der Frauen nach 2005 kräftig an, nahm aber in den Folgejahren wieder etwas ab.

In diesen Tagen steht eine erneute Rentenreform zur Debatte. So will der Bundesrat die Frauen erst ab 65 (bisher 64) in Rente schicken. Dazu soll die Frühpensionierung neu erst ab 62 anstatt wie bisher mit 58 möglich sein. Zwar dürfte es noch einige Jahre dauern, bis die neue Reform Tatsache wird, sofern sie bei Volk und Ständen eine Mehrheit finden wird. Dennoch sollten Arbeitnehmer, die eher in die Pension gehen wollen einen solchen Schritt sorgfältig und vor allem frühzeitig planen.

Planung: Vorsorge-Experten empfehlen, sich ab einem Alter von 50 Jahren mit einer möglichen Frühpension zu beschäftigen. Rentenleistungen aus der zweiten Säule können gemäss Bundesgesetz frühestens ab 58 Jahre ausbezahlen werden – bei einzelnen Kassen ist das Alter höher angesetzt. Wer noch früher in Pension gehen möchte, gilt nicht als Frührentner und muss sich das Kapital in der zweiten Säule auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen.

Finanzielle Einbussen (2. Säule): Wer früher geht, muss dies finanziell verschmerzen können. Denn nebst dem entgangenen Einkommen werden AHV- und PK-Leistungen gekürzt. Als Faustregel für die zweite Säule gilt eine Kürzung von 5 bis 8 Prozent pro Vorbezugsjahr.

Unterstützung durch den Arbeitgeber: Einige Arbeitgeber unterstützen ihre Angestellten beim vorzeitigen Ruhestand in Form von Zuschüssen in die Pensionskasse, AHV-Ersatzrenten oder durch die Übernahme der AHV-Beiträge des Arbeitnehmers. Wird der frühere Ausstieg nicht unterstützt, müssen Einkommenseinbussen bis zum regulären Pensionsalter aus dem Privatvermögen oder durch den Vorbezug der AHV gedeckt werden.

AHV-Vorbezug: Die AHV kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Im Gegenzug wird die lebenslängliche AHV-Rente gekürzt. Ein Vorbezug um einzelne Monate ist nicht möglich. Ein Mann, Jahrgang 1959, der seine AHV ohne Lücken einbezahlt hat und die Maximalrente (28'080 Franken) bekommen würde, verliert bei einem Rentenbezug bei 63 anstatt 65 Jahren rund 3‘819 Franken Rente pro Jahr (Steueraspekte nicht mit eingerechnet). Bis zu einem Alter von 77 Jahren fährt der Vorbezüger besser, danach wäre ein ordentlicher Bezug vorteilhafter gewesen (zum Rechner)

Gesundheitszustand miteinbeziehen: Prüfenswert ist ein Vorbezug, wenn aufgrund gesundheitlicher Probleme mit einer deutlich unterdurchschnittlichen Lebenserwartung gerechnet werden muss.

Budget erstellen: AHV- und PK-Kürzungen haben lebenslängliche Auswirkungen. Daher ist eine langfristige und frühzeitige Budgeterstellung absolut zwingend, damit ersichtlich wird, ob man sich eine Frühpension leisten kann. Erstellen Sie das erste Budget mit 50. Und passen Sie es etwa alle fünf Jahre an.

Anmeldefristen beachten: Die Anmeldung für einen AHV-Vorbezug hat spätestens am letzten Tag des Monats zu erfolgen, in dem der entsprechende Geburtstag liegt. Ein Mann etwa, der am 3. Mai 63 wird, muss das Formular bis spätestens am 31. Mai einreichen. Sonst kann er den Vorbezug erst mit Wirkung ab 64 Jahren geltend machen. Tipp: Melden Sie den Vorbezug bei der AHV-Ausgleichskasse fünf bis sechs Monate vor dem letztmöglichen Termin. Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung) nach den Bezugsmodalitäten und Fristen. Die Vorsorgeeinrichtung wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Steuerprogression bei 3. Säule: Die gebundene Vorsorge der Säule 3a dürfen Frauen nach aktueller Gesetzgebung ab 59 und Männer ab 60 Jahren auflösen. Die Bezüge werden separat besteuert, was zu tieferen Sätzen führt. Trotzdem unterliegen auch sie der Steuerprogression. Es lohnt sich daher, beim Aufbau der Säule 3a mehrere Konten idealerweise à 50‘000 Franken einzurichten. Löst man sie dann in verschiedenen Jahren auf, bricht dies die Steuerprogression.

Geordneter Rückzug: Alternativ zu einer Frühpensionierung ist auch ein schrittweiser Rückzug aus dem Arbeitsalltag möglich. Der Vorteil dabei: Die Pensionskassenleistungen müssen nicht frühzeitig bezogen werden und man kann sich an ein geringeres Einkommen gewöhnen. Weiter bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Versicherungsschutz bei der AHV und Pensionskasse bestehen. Einziger Wermutstropfen: Durch die Reduktion des versicherten Lohnes werden tiefere Beiträge an die Altersvorsorge geleistet, was zu einer tieferen Altersrente führt.

Professionelle Beratung holen: Bei einer Frühpensionierung spielen steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. Wer zudem ein Eigenheim besitzt muss sich frühzeitig Gedanken über deren weitere Finanzierung machen. Daher ist eine professionelle Beratung bei Ihrer Hausbank unumgänglich.