Zugegeben, die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) ist ein eher trockenes Thema, das viele nur am Rande mitbekommen, wenn die Pension noch in weiter Ferne ist. Jeden Monat sieht man zwar die AHV-Beiträge als Abzüge auf dem Lohnausweis, aber damit hat sich's dann meist.

Dabei ist ein Basiswissen beim Thema AHV sehr hilfreich, damit es später nicht zu einer bösen Überraschung kommt. cash hat einige wichtige Punkte zur AHV aufgelistet, die Ihnen zum Teil neu sein werden.

1. Büezer zahlen zwei Jahre zu viel ein

Jeder Erwerbstätige bezahlt ab dem 18. Altersjahr 4,2 Prozent seines Lohns an die AHV. Der Arbeitgeber entrichtet den gleichen Beitrag zugunsten des Erwerbstätigen. Nichterwerbstätige Studierende hingegen werden erst ab dem 20. Altersjahr beitragspflichtig. Sie bezahlen bis zur Aufnahme einer Arbeit pauschal den Mindestbetrag von 480 Franken pro Jahr plus einen Verwaltungskostenbeitrag. Sobald sie einen Job antreten, bezahlen auch sie 4,2 Prozent ihres Lohnes an die AHV.

Nur wer lückenlos seine AHV-Beiträge bezahlt hat, erhält die volle Rente. Dafür sind bei Männern mindestens 44 und bei Frauen 43 Beitragsjahre notwendig. Wer ab dem 20. Lebensjahr jährlich in die AHV einzahlt, kommt genau auf die geforderten Beitragsjahre. Und wer schon ab Alter 18 einzahlen muss, da er bereits im Berufsleben ist, hat am Ende quasi zwei Jahre zu viel eingezahlt, ohne dafür eine höhere Altersrente zu erhalten.

2. Beitragslücken müssen rechtzeitig gestopft werden

Beitragslücken können nicht nur durch ein Studium entstehen, sondern auch aufgrund einer Weltreise, oder durch eine Phase der Erwerbstätigkeit im Ausland. Gibt es ab dem 20. Lebensjahr bis zur Pensionierung solche Lücken in der Beitragszahlung, dann kürzt sich die Rente. Und zwar pro fehlendes Beitragsjahr um etwa 2,3 Prozent. Es ist deshalb ratsam, Beitragslücken zu vermeiden.

Entdecken Sie eine Lücke, können Sie diesen fehlenden Beitrag innerhalb von fünf Jahren zum Kalenderjahr, für welches es geschuldet ist, nachbezahlen. Leisteten Sie schon vor dem 20. Lebensjahr AHV-Beitrage, dann können Sie damit allfällige Lücken auffüllen.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich jedes Jahr immer AHV-Beiträge geleistet haben, können Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug bestellen, wo Sie alle Ihre Einzahlungen aufgelistet sehen. Kostenlose Kontoauszüge können Sie hier anfordern.

3. Auch ohne Beitragslücken ist die Maximalrente nicht garantiert

Für all diejenigen, die in ihrem Erwerbsleben im Schnitt keinen Jahreslohn von 84'600 Franken erreichten, fällt die Rente geringer als der Maximalbetrag von 2'350 Franken pro Monat aus. Die minimale Altersrente ist nach unten jedoch auf 1'175 Franken pro Person begrenzt – genau die Hälfte der Maximalrente. Weniger bekommt nur, wer Beitragslücken aufweist.

4. Reiche finanzieren die Armen

Wer aufs ganze Berufsleben betrachtet einen Jahreslohn von durchschnittlich über 84'600 Franken aufweist, erhält trotzdem nicht mehr als den Maximalbetrag von 2'350 Franken pro Monat als Rente. Hier kommt das Solidaritätsprinzip zum Tragen: Reiche zahlen zu viel ein, ermöglichen den ärmeren Personen aber damit eine Rente zu bekommen, die die Höhe ihrer Einzahlungen möglicherweise übersteigt.

5. Ohne Anmeldung gibt es keine Rente

Die Rente wird beim Pensionierungszeitpunkt nicht automatisch auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sie muss drei bis vier Monate vor gewünschtem Pensionierungsdatum bei der AHV-Ausgleichsstelle angefordert werden. Falls Sie nicht wissen, welche Ausgleichskasse für Sie zuständig ist, können Sie dies unter folgendem Link herausfinden: Inforegister.

Je nach Fall kann es sein, dass die Ausgleichskasse für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen und die Berechnung der Rentenhöhe etwas Zeit braucht. Zögern Sie die Anmeldung deshalb keinesfalls hinaus, denn die AHV lässt keine rückwirkenden Anmeldungen zu. Für einen Rentenaufschub müssen Sie sich spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden.

6. Bei Wegzug ins Ausland ist keine Kapitalauszahlung möglich

Wenn Sie entscheiden, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, können Sie sich Ihre eingezahlten AHV-Beträge nicht auszahlen lassen – sie gehen jedoch auch nicht verloren. Ziehen Sie in ein EU- oder EFTA-Staat, dann unterliegen Sie automatisch der Sozialversicherung des Aufenthaltslandes und können nicht mehr in die Schweizer AHV einzahlen. Aber ab Pensionierungszeitpunkt erhalten Sie dann zwei Teilrenten: Eine aus der Schweiz, für die Zeit, als Sie hier Beiträge leisteten und die andere aus Ihrem neuen Aufenthaltsland.

Ziehen Sie als Schweizerin oder Schweizer in ein nicht EU- oder EFTA-Staat, dann haben Sie die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die AHV-Versicherung fortzuführen und ab Pensionierungszeitpunkt die Vollrente zu bekommen.

7. Durch Scheidung kann die Altersrente erhöht werden

Was sich zunächst absurd anhört, ist auf das sogenannte Prinzip der Plafonierung zurückzuführen: Die Altersrenten von zwei verheirateten Personen dürfen zusammen höchstens das Eineinhalbfache der Maximalrente betragen, welche im Monat bei 2'350 Franken liegt. Ein Ehepaar kann aktuell also maximal eine AHV-Rente von 3'525 Franken (Berechnung: 1,5 x 2350 Franken) pro Monat beziehen.

Lässt sich das Ehepaar nun gerichtlich trennen, kann jeder, Anspruch auf die Maximalrente vorausgesetzt, wieder 2'350 Franken pro Monat beziehen – das sind zusammen 4'700 Franken. Pro Jahr "verliert" ein Ehepaar bei Maximalrente so 14'100 Franken (12 x 1'175). Und auch bei geringeren Renten kann die Ehe ein Nachteil sein. Haben beispielsweise beide Ehepartner Anrecht auf eine Rente von 2'000 Franken, dann bekommen Sie gemeinsam wiederum nur die 3'525 Franken, anstatt 4'000 Franken. Konkubinatspartner sind von dieser "Heiratsstrafe" übrigens nicht betroffen.

Schweizerinnen und Schweizer scheinen die Scheidungs-Option nicht oder nur sehr selten umzusetzen: Wie ein Blick auf die Scheidungs-Statistiken verrät, ist die Scheidungshäufigkeit kurz vor der Pension nicht ansteigend. Einzelfälle sollen jedoch vorkommen.

8. Eine Frühpensionierung lohnt sich nicht

Gemäss AHV-Gesetz kann jeder seinen Pensionierungszeitpunkt nach Bedarf zwischen dem 63. und 70. Altersjahr frei wählen (Frauen zwischen dem 62. und 69. Altersjahr). Wie verlockend eine Frühpensionierung auch sein mag, aus AHV-technischer Sicht lohnt sie sich nur in seltenen Fällen.

Vorzeitige AHV-Bezüge sind mit einer Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr verbunden. Mit einem Vorbezug der AHV fahren Sie finanziell nur besser, wenn Sie weniger als 77 Jahre alt werden. Und da Schweizerinnen und Schweizer derzeit eine durchschnittliche Lebenserwartung von fast 83 Jahren aufweisen, lohnt sich üblicherweise eine Frühpensionierung nicht. Sie haben übrigens auch die Möglichkeit, trotz frühzeitigem Austritt aus dem Erwerbsleben weiterhin in die AHV einzuzahlen und erst später die AHV-Rente anzufordern.

Erfreuen Sie sich einer sehr guten Gesundheit, dann sollten Sie sogar eine AHV-Aufschiebung in Betracht ziehen - dies erhöht die jährliche Rente. Wie sich Frühpensionierungen und Aufschiebungen auf Ihre Rente auswirken, sehen Sie in der Tabelle unten. Vergessen Sie nicht: Auf die erwähnten Beträge fallen noch Steuern an.

Pensionierungszeitpunkt Jahresrente
(in CHF)
Kürzung/Erhöhung
(in %)
Alter 63 24'365 -13,6
Alter 64 26'282 -6,8
Alter 65 28'200 -
Alter 66 29'666 +5,2
Alter 67 31'246 +10,8
Alter 68 33'022 +17,1
Alter 69 34'968 +24,0
Alter 70 37'083 +31,5

AHV-Rente gültig ab 1.1.2015, sofern Anspruch auf den Maximalbetrag besteht. Für Frauen gilt das ordentliche Pensionierungsalter 64, d.h. alle Zahlen um ein Jahr verschoben.