Immer mehr Anlegerinnen und Anleger legen ihr Geld in Aktien an. Diese Entwicklung hat sich in der Corona-Pandemie gerade bei Menschen unter 30 Jahren - Generation Z - beschleunigt. Dies aus gutem Grund, erwerben diese mit einer Aktie einen Anteil an einem Unternehmen und damit ein Wertpapier mit dem historisch grössten Renditepotenzial.
Doch aufgepasst. Es gibt nicht "die Aktie". Aktien werden hauptsächlich hinsichtlich der Stimm- und Vermögensrechte der Aktieninhaber und ihrer Übertragbarkeit unterschieden. Der Teufel steckt im Detail und ist oftmals nicht auf den ersten Blick ersichtlich.
Schweiz - Hayek-Dominanz bei Swatch dank vinkulierten Namenaktien
Bezüglich der Übertragbarkeit gibt es in der Schweiz drei Aktientypen: Inhaberaktien, Namenaktien und vinkulierte Namenaktien. Die Inhaberaktie, die den jeweiligen Besitzer unkompliziert zum Aktionär macht, ist eine aussterbende Spezies. Die Namenaktie wird hingegen auch aus regulatorischen Gründen - mehr Transparenz zur Geldwäschereibekämpfung - immer häufiger. Der Besitzer kann sich nach dem Erwerb in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und damit seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, das heisst, er kann an der Generalversammlung teilnehmen.
Das Uhrenunternehmen Swatch hat sowohl Inhaber- als und Namenaktien: Bekannter sind erstere, die mit dem Kürzel "UHR" im SMI gelistet sind. Obwohl die Swatch-Namenaktien einen fünfmal tieferen Nominalwert als die Inhaberaktien aufweist, besitzt ein Aktionär mit dieser das gleiche Stimmrecht wie mit einer Inhaberaktie. So kann die Familie Hayek dank ihrer Namenaktien mit relativ "wenig" Kapital gut 40 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen.
Zudem ist die Namenaktie von Swatch vinkuliert, was die Stimmverhältnisse zusätzlich zementiert. Wenn diese den Besitzer wechseln soll, muss die Aktiengesellschaft zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden häufig zu dem Zweck ausgegeben, ein Unternehmen vor "Überfremdung" zu schützen oder die Übernahme durch unliebsame Konkurrenten zu verhindern.
Schweiz - Roche-Genussschein ohne Stimmrecht
Bezüglich der Stimm- und Vermögensrechte ergibt sich die Unterscheidung nach Stammaktien, Vorzugsaktien und Partizipationsscheine. Die Stammaktien sind in der Schweiz vorherrschend. Der Besitzer einer UBS-Aktie darf beispielsweise an der Generalversammlung sein Stimmrecht ausüben und hat ein Recht auf eine potenzielle Dividende.
Vorzugsaktien sind in der Schweiz selten. In der Schweiz gibt es vielmehr den Partizipationsschein. Hier gelten dieselben Vermögensrechte wie bei einer Aktie, doch das Stimmrecht fällt weg. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind die Partizipationsscheine von Lindt & Sprüngli. Weniger bekannt sind die Partizipationsscheine von der Basler Kantonalbank oder vom Liftkonzern Schindler.
Ein Spezialfall sind die Genussscheine von Roche. Diese sind im Gegensatz zur ebenfalls gelisteten Inhaberaktie im Swiss Market Index (SMI. Roche-Genussscheine berechtigen zum Bezug neuer Aktien oder den Inhabern steht ein Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationserlös zu. Dagegen sind mit den Titeln keine Mitgliedschaftsrechte verbunden, insbesondere besteht kein Stimmrecht an der GV. Der Genussschein weist Ähnlichkeiten zum Partizipationsschein auf. Mit den relativ wenigen Inhaberaktien und den Stimmrechten sichern sich die Roche-Besitzerfamilien also die Herrschaft über den Pharmakonzern.
Deutschland - Vorzugsaktien für Kleinanleger
In Deutschland sind ebenfalls Namenaktien auf dem Vormarsch. Viele DAX-Unternehmen haben bereits von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt. Bezüglich der Stimm- und Vermögensrechte ist in Deutschland neben der Stammaktie oftmals auch eine Vorzugsaktie vorhanden. Die in Deutschland häufigste Form der Vorzugsaktie ist ein Wertpapier mit erhöhter Dividende, bei dem im Gegenzug auf das Stimmrecht verzichtet wird. Die vielleicht bekanntesten Vorzugsaktien sind jene von BMW oder von VW.
Teilweise bieten Vorzugsaktien zwar keine höhere Dividende, sind aber im Preis tiefer. Damit liegt die Dividendenrendite hier ebenfalls höher. Vorzugsaktien eignen sich vor allem für Aktionäre, die für sich ohnehin keine Chance sehen, an der Entwicklung des Unternehmens mitzuwirken und sich vor allem für die Rendite interessieren.
USA - Aktien mit Mehrfachstimmrecht
In den USA sind nur Namenaktien zum Börsenhandel zugelassen, doch bezüglich der Stimmrechte gibt es grosse Unterschiede. So sind auch Aktien mit Mehrfachstimmrecht erlaubt. Vor allem die grossen Tech-Giganten wie Alphabet (Google) und Facebook geben solche Aktien heraus. So können die Gründer und frühe Aktionäre das Unternehmen kontrollieren, selbst wenn sie keine Aktienmehrheit mehr besitzen.
Dies kann am Beispiel von Google verdeutlicht werden: Die A-Aktien sind unter dem Ticker-Kürzel GOOGL notiert, die C-Aktien unter GOOG. Der Unterschied der beiden Papiere: Während Halter der A-Aktien Stimmrechte besitzen, verbriefen die C-Aktien lediglich Unternehmensanteile.
Die Machtfülle der Google-Gründer Larry Page und Sergey Brin rührt vom Besitz der sogenannten B-Aktien her. Diese sind nicht an der Börse notiert. Damit zementieren Brin und Page seit jeher ihre Macht, denn die Aktien der B-Klasse besitzen jeweils das gleich zehnfache Stimmrecht.
China - Hinterlegungsscheine
In China selbst wird grundsätzlich zwischen drei Aktienklassen unterschieden. Die chinesischen A-Aktien sind Titel von chinesischen Firmen, die an den Börsen in Shanghai oder Shenzhen in lokaler Währung gehandelt werden. Professionelle Investoren aus dem Ausland dürfen nur mit einer Lizenz und unter Auflagen in diese Werte investieren.
Bei den chinesischen B-Aktien handelt es sich um Papiere chinesischer Unternehmen, die an den Börsen in Shanghai oder Shenzhen in ausländischer Währung gehandelt werden und allen offen stehen. Dann gibt es noch die H-Aktien: Dabei handelt es sich um Aktien chinesischer Unternehmen, die an der Börse in Hongkong in Hongkong-Dollar gehandelt werden.