Der Mindestzinssatz bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Laut BVG-Kommission ergab die angewandte Formel per Ende Juli 2020 einen tieferen Wert. Es seien aber auch weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt worden. Letztes Jahr hatte die Kommission einen Satz von 1 Prozent empfohlen, obwohl die Formel einen tieferen Wert ergeben hatte. Der Bundesrat folgte ihr damals.

(AWP)