Die Beschwerden richteten sich gegen die Befragung des früheren CEOs von Twint und eines Mitarbeiters der Postfinance. Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz hatte die Zeugeneinvernahmen als zulässig erachtet.

Allerdings räumte es ein, dass sich die Befragungen auf Angaben "rein tatsächlicher Art" beschränken müssten. Sie dürften sich für die Postfinance im Hinblick auf eine allfällige Sanktion nicht direkt belastend auswirken. Der Grund dafür liegt im Verbot der Selbstbelastungszwangs.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerden nicht eingetreten, weil es sich lediglich um Zwischenentscheide handelt und der Postfinance kein Nachteil daraus erwächst, der nicht wieder gut zu machen wäre. Eine allfällige Verwertung nicht zulässiger Beweise kann gemäss dem Lausanner Gericht später im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) eröffnete im November 2018 eine Untersuchung wegen unzulässiger Wettbewerbsabsprachen, da verschiedene Banken die Zusammenarbeit mit dem Apple-Bezahlsystem ablehnten und nur mit Twint kooperierten.

(Urteile 2C_342/2020 und 2C_343/2020 vom 2.6.2020)

(AWP)