Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) hatte die Helsana Zusatzversicherungen AG im Januar 2016 mit einer Verfügung angewiesen, Rabatte bei bestehenden Rahmenverträgen mit Kollektiven wie beispielsweise Firmen, Vereinen oder Verbänden so anzupassen, dass sie technisch begründbar sind.

Die Finma stützte sich dabei auf ihre Kompetenzen als Aufsichtsbehörde der Krankenversicherungen. Sie muss nicht nur dafür sorgen, dass die Versicherungen solvent bleiben und die Versicherten bei einem Schadensfall abgesichert sind. Die Aufsichtsbehörde muss die Versicherten auch vor Missbräuchen der Versicherungsunternehmen schützen.

UNGLEICHE BEHANDLUNG

Ein solcher Missbrauch liegt gemäss dem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn günstige Rahmenverträge abgeschlossen werden, die sich nicht mit den bestehenden Risiken oder Kosten begründen lassen. Damit komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Kollektivversicherten und Einzelversicherten.

Würde neuen Kunden aus unternehmerischen Gründen eine Versicherung zu einem massiv günstigeren Preis angeboten, ohne formell sein neues billigeres Produkt zu schaffen, hätten die bisherigen Versicherten keine Möglichkeit zum neuen Produkt zu wechseln. Die Helsana gewährte Rabatte bis zu 20%.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine Parallele zum Fall der Jagd auf junge "gute" Risiken. In diesem Fall entschied das Bundesgericht, dass die Möglichkeiten der Versicherungsunternehmen beschränkt seien, gewisse Kategorien von Versicherten zu begünstigen. Die entsprechende Schutzbestimmung der Aufsichtsverordnung erachtete das Bundesgericht als verfassungskonform.

Angewendet auf den aktuellen Fall folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass von den durch die Finma genehmigten Tarifen nicht beliebig abgewichen werden könne. Dies würde zur Umgehung der Aufsicht und der Schutzbestimmung führen.

Die Helsana stellte sich auf den Standpunkt, dass mit der Verfügung der Finma in ihre Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit eingegriffen werde. Es fehle dafür an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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(AWP)