Ein gegenteiliges Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hatte damit keinen Bestand.
Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers führe das Fehlen von Angaben wie Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, erklärten die Bundesarbeitsrichter. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht hinwegsetzen.
In dem konkreten Fall ging es um die Kündigung von 17 Arbeitnehmern in einem kleinen Betrieb mit weniger als 60 Beschäftigten. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, dass ihre Kündigung nichtig ist, weil die Angaben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit fehlten. Die beiden Vorinstanzen in Hessen hatten ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, welche Angaben bei Massenentlassungen an den Betriebsrat und die Arbeitsagenturen gehen müssen und welche freiwillig sind./DP/ngu
(AWP)