Die Richter urteilten, dass Betrug, Geldwäsche und Korruption grundsätzlich nicht zu den amtlichen Handlungen eines Zentralbankpräsidenten gehören und den Interessen der EU widersprechen. Daher könne man diese Vorwürfe strafrechtlich verfolgen.

Hintergrund des Urteils war ein Verfahren gegen den früheren Präsidenten der lettischen Zentralbank. Ihm wurde 2018 Bestechung und Geldwäsche vorgeworfen. Ein Gericht in Riga hatte jedoch Zweifel, ob der frühere Präsident strafrechtlich verfolgt werden könne, da er als Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) von der Gerichtsbarkeit befreit war. D

Der EuGH urteilte nun, dass diese Immunität aufzuheben sei, wenn die Interessen der EU gefährdet seien. Der Rat ist das oberste Entscheidungsgremium der EZB und besteht unter anderem aus den Präsidenten der 19 Zentralbanken der Eurozone./dub/DP/ngu

(AWP)