Während des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA hatte die Investmentgesellschaft ihre Beziehungen zu ihren amerikanischen Kunden überprüft. Dabei stellte sie fest, dass einige von ihnen in ihrem Land wahrscheinlich nicht korrekt besteuert wurden.
Swisspartners zeigte sich daraufhin spontan beim amerikanischen Justizdepartement (DoJ) an, in der Hoffnung, eine strafbefreite Vereinbarung (Non Prosecution Agreement) unterzeichnen zu können. Der Verwaltungsratspräsident besuchte im November 2013 die USA persönlich mit einem USB-Stick mit den Daten von 109 Kunden von Swisspartners und ihren Tochtergesellschaften auf den Cayman Inseln und in Liechtenstein. Der Datenträger war dem DoJ von einem Anwalt übergeben worden.
Anzeige der Finma
Der Mann und die Mitarbeiter von Swisspartners wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) bei der Bundesanwaltschaft angezeigt. Diese sprach gegen den Präsidenten eine Geldstrafe auf Bewährung und eine Busse von 10'000 Franken aus. Diese Sanktion wurden vom Bundestrafgericht jedoch wieder aufgehoben.
2018 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und schickte den Fall zurück nach Bellinzona. In einem Urteil aus dem Jahr 2018 bestätigte das Bundestrafgericht, dass die Handlungen ohne Recht für einen fremden Staat begangen wurden, und verhängte eine Busse von 10'000 Franken. Nachdem der Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft beim Berufungsgericht des Bundestrafgerichtes abgeblitzt war, wandte er sich ans Bundesgericht. Dieses lehnte seine Beschwerde nun ebenfalls ab, wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervor geht.
Kein Amtshilfeverfahren
Der Beschwerdeführer warf dem Berufungsgericht vor, die Frage offen gelassen zu haben, ob nicht alle gelieferten Daten bereits im Ausland verfügbar gewesen seien, was eine Sanktion nach schweizerischem Recht ausschliessen würde. Allerdings, so das Bundesgericht, wurde dieser Punkt bereits 2018 vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.
Für die höchsten Richter im Land ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unbefugt im Interesse eines ausländischen Staates gehandelt hat. Sie fragten sich aber dennoch, ob sein Vorgehen einen offiziellen Charakter aufgewiesen habe. Das Bundesgericht kommt in diesem Fall aber zum Schluss, dass die gelieferten Daten in der alleinigen Verantwortung von Swisspartners und ihren Tochtergesellschaften waren. Sie unterlagen keinem Amtshilfeverfahren. Unter diesen Bedingungen rechtfertige nichts ihre Übergabe an eine ausländische Verwaltung.
(Urteil: 6B_216/2020 vom 1. November 2021)
(AWP)