Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Finanzinstitutsgesetz (Finig) sollen zusammen mit den Verordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte.

Die Finanzdienstleistungsverordnung (Fidlev) konkretisiert die Beratungs- und Informationspflichten für die Finanzdienstleister. Unter anderem will der Bundesrat darin verankern, dass die Finanzdienstleister mit den Vergütungen an die Mitarbeitenden keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden schaffen dürfen.

Transparenz bei Interessenskonflikten

Weiter schlägt der Bundesrat Regeln zum Umgang mit Interessenskonflikten vor. Finanzdienstleister sollen über wirtschaftliche Bindungen informieren müssen, soweit diese im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.

Die Verordnung enthält auch Bestimmungen zu den im Gesetz statuierten Prospektpflichten für Effekten. Die Bestimmungen orientierten sich an den aktuellen Regularien der Six Swiss Exchange, schreibt der Bundesrat im Vernehmlassungsbericht.

Keine zusätzlichen Erleichterungen für KMU

Verzichtet hat der Bundesrat auf die im Gesetz vorgesehenen möglichen Erleichterungen für KMU. Er begründet dies damit, dass kleinere Unternehmen bereits von der Sache her im Prospekt oft gar keine Angaben machen müssten. Zum anderen habe der Investor auch bei KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz.

Zu bedenken sei sodann, dass das Parlament die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet und grosszügig ausgestaltet habe, schreibt der Bundesrat. So müsse kein Prospekt erstellt werden für Angebote unter dem Gesamtwert von 8 Millionen Franken und für solche, die sich an weniger als 500 Anleger richteten. Von diesen Erleichterungen würden gerade KMU häufig Gebrauch machen können.

Drei Seiten Basisinformation

Weitere Regeln betreffen Basisinformationsblätter, die den Anlegern ermöglichen sollen, die Produkte zu vergleichen und einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Ein Basisinformationsblatt darf nicht mehr als drei Seiten umfassen und muss unter anderem Angaben zum Risikoprofil des Produkts enthalten.

Die Vorschriften lehnten sich eng an die europäische Regelung für Basisinformationsblätter an, ohne diese aber unbesehen zu übernehmen, hält der Bundesrat fest. Insbesondere will er darauf verzichten, die Verwendung eines Risikoindikators vorzuschreiben. Dieser könne für die Anlegerinnen und Anleger irreführend sein, schreibt er.

Neue Aufsichtsregeln

Die Finanzinstitutsverordnung (Finiv) konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie deren Aufsicht. Für die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie die Trustees, die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, gelten weniger strenge Anforderungen als für Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Effektenhändler.

Die Aufsichtsorganisationsverordnung (AOV) schliesslich regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen. Diese werden für die Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees sowie Handelsprüfer gemäss dem Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein.

Abgestuft nach Risiko

Die Aufsichtsorganisationen sollen ein nach Risiken abgestuftes Konzept anwenden. Die Finanzmarktaufsicht (Finma), die für die Bewilligung dieser Institute zuständig ist, gibt ihnen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen vor.

Mit den neuen Gesetzen wollte der Bundesrat nach der Finanzkrise von 2008 den Anlegerschutz verbessern. Viele hatten ihr Vermögen verloren, weil sie die Risiken von Finanzprodukten nicht kannten. Das Parlament schwächte die Regeln allerdings im Laufe der Beratungen ab. Die Vernehmlassung zu den Verordnungen dauert bis zum 6. Februar 2019.

(AWP)