Der Mann war 2004 vom Bezirksgericht Lenzburg wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich ordnete es eine ambulante Massnahme an. Im Mai 2016 wandelte das Bezirksgericht die ambulante Massnahme in eine stationäre Therapie um. Das Bundesgericht bestätigte dies im November 2016.
Die stationäre Massnahme wird seit März 2017 durchgeführt. Im Mai 2019 hob das Aargauer Amt für Justizvollzug die Massnahme auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht darüber entschieden hat, ob der Verurteilte verwahrt wird. Das Aargauer Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Mannes gegen diesen Entscheid jedoch gut. Es ordnete an, dass die stationäre Therapie fortgesetzt wird und der Mann begleitete Ausgänge aus dem Gefängnis erhält.
Staatsanwaltschaft: "Therapie ist aussichtslos"
Die Staatsanwaltschaft erhob vor Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragte, die stationäre therapeutische Massnahme und die Vollzugslockerungen seien aufzuheben. Beim Mann seien keine therapeutischen Fortschritte mehr zu erwarten, die Massnahme sei aussichtslos.
Das Bundesgericht kommt nun aber in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, der Mann sei therapiewillig, und er spreche auf die Massnahme an. Es sei nicht zu rechtfertigen, die laufende Massnahme gegen den Willen des Verurteilten abzubrechen. Das Verwaltungsgericht habe daher bei seinem Urteil nicht gegen Bundesrecht verstossen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft werde abgewiesen. (Urteil 6B_353/2020 vom 14.9.2020)
(AWP)