Beim Unglück verloren 2017 acht Menschen ihr Leben. Die zentrale Frage beim Prozess am Regionalgericht Maloja ist, ob damals ein grosser Bergsturz innert weniger Tage, Wochen oder Monate absehbar war. Zu verantworten haben sich im voraussichtlich dreitägigen Prozess zwei Kantonsvertreter, ein externer Geologe sowie zwei Vertreter der Gemeinde Bregaglia - unter anderem die ehemalige Gemeindepräsidentin und heutige FDP-Nationalrätin Anna Giacometti.

Sie war auch die einzige der fünf Angeklagten, die am ersten Prozesstag auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft persönlich antwortete. Die restlichen Angeklagten verweigerten die Aussage oder verwiesen auf die Plädoyers ihrer Anwälte.

Die FDP-Nationalrätin hielt während der Befragung daran fest, dass sie nicht in die Gefahrenbeurteilung involviert gewesen sei und sich auf die Einschätzungen der zuständigen Experten verlassen habe. Deshalb sei auch nicht über eine Sperrung der Wanderwege im Gebiet diskutiert worden.

Giacometti erklärte, dass eine Sperrung theoretisch innert weniger Stunden möglich gewesen wäre. Da es aber keine entsprechenden Empfehlungen gegeben habe, sei diese nicht zur Debatte gestanden. Sie habe sich immer auf diese Empfehlungen verlassen.

Staatsanwalt stützt sich auf Gutachten

Der zuständige Staatsanwalt kam zu einem anderen Schluss. Er beantragte für alle fünf Angeklagten bedingte Geldstrafen. Auf eine schärfere Strafforderung verzichtete er unter anderem, weil keiner der Angeklagten vorbestraft ist.

In seinen gut eine Stunde andauernden Ausführungen erklärte der Staatsanwalt, weshalb ein externer Gutachter, anders als die Angeklagten, klare Vorzeichen für einen bald bevorstehenden Bergsturz im August 2017 sah.

Eine entscheidende Frage sei dabei die Unterscheidung zwischen erwarteten Bergstürzen an der Nordostflanke des Piz Cengalo und jenen an der Nordwestflanke. Während die angeklagten Geologen und Vertreter des Kantons zwischen erwarteten Bergstürzen der Nordwest- und der Nordostflanke unterschieden hätten, sehe ein externer Gutachter das anders.

So hätten Abbrüche an der Nordwestflanke in den Tagen und Wochen vor dem grossen Bergsturz als Vorboten für ein Ereignis an der Nordostflanke erkannt werden müssen. Die Angeklagten hätten es deshalb pflichtwidrig unterlassen, die in der Gefahrenzone befindlichen Wanderwege vorsorglich zu sperren.

In die gleiche Kerbe schlug der Anwalt der acht Opfer. «Der Bergsturz im August 2017 hätte nicht verhindert werden können, die Todesopfer hingegen schon.» Er zitierte zudem mehrmals aus den Schlussfolgerungen des externen Gutachtens.

«Unwissenschaftliches Gutachten»

Dieses Gutachten wurde in der Folge vom Anwalt des Geologen scharf kritisiert und als «unwissenschaftlich und mit mehreren subjektiven Aussagen» beschrieben. Er nannte als Beispiel die Grundsatzfrage, ob die Unterscheidung zwischen erwarteten Bergstürzen an der Nordostflanke des Piz Cengalo und jenen an der Nordwestflanke durch die angeklagten Kantonsvertreter sowie den Geologen korrekt gewesen sei.

Während die Staatsanwaltschaft und der Opferanwalt sich auf das externe Gutachten stützen, welches besagt, dass die Bergstürze an der Nordwestflanke ein klares Warnsignal für drohende Bergstürze an der Nordostflanke gewesen seien, bestreitet der Anwalt des Geologen dies.

Er erklärte: «Der Gutachter stellt vom Schreibtisch aus Vermutungen an und bezieht sich auf eine Masterarbeit aus dem Jahr 2014. In dieser wird die Nordwestflanke aber gar nicht genauer untersucht, weshalb der Gutachter unwissenschaftliche Vermutungen anstellt.»

Kritik an Anklageschrift

Der Anwalt von einem der Kantonsvertreter knüpfte an diesen Zweifeln am Gutachten an. Zusätzlich äusserte er Kritik an der Anklageschrift. In dieser machte die Staatsanwaltschaft Vorwürfe an seinen Mandanten, ohne diese genauer zu erläutern.

Als Beispiel nannte er die sogenannte Garantenstellung, die seinem Mandanten angelastet werde. Mit Rechtsgrundlagen untermauert werde diese aber nicht. Eine Garantenstellung betrifft Personen, die besondere Pflichten haben, einen Schaden oder eine Gefahr von jemandem oder etwas abzuwenden. Eine solche habe sein Mandant nicht. Er habe weder einen Vertrag mit den Todesopfern abgeschlossen noch gebe es gesetzliche Grundlagen für eine solche Stellung.

Urteil am 4. September

Aus diesen Gründen forderten beide Anwälte vom dreiköpfigen Richtergremium, ihre Mandanten vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung freizusprechen. Das Urteil wird am 4. September verkündet. Zunächst erhalten im Bondo-Prozess am Dienstag die weiteren Anwälte der fünf Angeklagten das Wort.

(AWP)