Nun muss sich das Waadtländer Kantonsgericht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandersetzen. Es geht um eine Forderung in der Höhe von 52 Millionen Dollar, zu welcher die Bank von der ersten Instanz verurteilt wurde.

Zur Unstimmigkeit hinsichtlich der Frist kam es, weil die beauftragte Kanzlei mit der Post eine Abholungsvereinbarung hat. An den Arbeitstagen holt somit ein Kurier die Sendungen der Kanzlei ab und bringt sie ins Verteilzentrum. Die Beschwerde lag am letzten Tag der Frist im Ausgangsfach. Es war ein Freitag. Das rund ein Kilogramm schwere Paket wurde mitgenommen, aber schliesslich erst am Montag im Verteilzentrum registriert.

Die Vorinstanz fragte aufgrund dieses Datums sowohl bei der Post und bei der Kanzlei nach, um die Fristeinhaltung zu klären. Die Kanzlei reichte als Beweise Mails ein, welche die besagte Beschwerde zum Thema hatten und aus denen hervorging, dass die Eingabe innerhalb der Frist hinausgegangen war.

Knappe Abstimmung

Auch die Post bestätigte, dass der Kurier an jenem Abend bei der Kanzlei war und dass die am Freitag eingehenden Sendungen erst am Montag das erste Mal registriert werden. Belegen, dass die 52-Millionen-Beschwerdeschrift im Ausgangsfach der Kanzlei war, konnte der Kurier nicht.

Das Bundesgericht ist mit einer knappen Mehrheit von drei zu zwei Stimmen zum Schluss gelangt, dass der Beweis der fristgerechten Eingabe erbracht worden sei. Der zuständige Anwalt habe die entsprechenden Beweise nicht von sich aus anbieten müssen.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anwalt eine Beschwerde am Abend des Fristablaufs in einen Briefkasten der Post wirft und Gefahr läuft, dass die Sendung erst am Folgetag abgestempelt wird. (Urteil 4A_95/2023 vom 12.12.2023)

(AWP)