Das Bundesgericht hat den entsprechenden Paragrafen 43a Absatz 3 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung aufgehoben, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
In seinen Erwägungen hielt das höchste Schweizer Gericht fest, dass das Bundesrecht die Kosten für ambulante Grundpflege bei wirtschaftlicher Leistungserbringung auf mindestens 52.60 Franken pro Stunde veranschlage.
Vorgegebene Untergrenze
Dieser Betrag entspreche dem Beitrag, den die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Pflegeleistungen leiste. Ein kantonaler Tarif dürfe diese vom Bundesrecht vorgegebene untere Grenze nicht unterschreiten. Mit dem Satz von 50.50 Franken habe der Thurgauer Regierungsrat diese Vorgabe verletzt.
Gegen die Neuregelung hatten eine im Thurgau tätige Spitex-Organisation und deren Geschäftsführer Beschwerde geführt. Das Bundesgericht gab ihnen nur in diesem Punkt recht. Weitere Rügen, etwa gegen die Definition von pflegenden Angehörigen, wies es ab. (Urteil 9C_721/2025 vom 17.8.2026)
(AWP)
