Im konkreten Fall führt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Verantwortliche einer Bank. Es verlangte die Herausgabe diverser Unterlagen, was die Bank auch tat. Allerdings liess das Finanzinstitut einen Teil der Dokumente siegeln.
Das EFD musste für die Sichtung dieser Unterlagen deshalb ein Entsiegelungsgesuch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellen, das gutgeheissen wurde. Die Bank gelangte ans Bundesgericht und berief sich darauf, dass die gesiegelten Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fallen würden. Der Berufsgeheimnisschutz müsse auch bei Unternehmensjuristen gelten.
Keine Lückenfüllung möglich
Dies sieht das Bundesgericht anders, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil hervor geht. Der Gesetzgeber habe eine Ausweitung des Geheimnisschutzes auf Unternehmensjuristen in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren in der Vergangenheit bewusst abgelehnt.
Das höchste Schweizer Gericht hat in seinen Erwägungen auf den gescheiterten Entwurf eines Unternehmensjuristengesetzes verwiesen. Bei der Revision der Zivilprozessordnung sei ein sogenanntes Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen lediglich im Zivilprozess eingeführt worden.
Es betonte, dass es sich hierbei um ein «qualifiziertes Schweigen» des Gesetzgebers handle, das keinen Raum für richterliche Lückenfüllung lasse. (Urteil 7B_544/2026 vom 13.10.2026)
(AWP)
