In der Mitteilung des Bundesrats vom Freitag ist die Rede von einer "Rückbesinnung auf den Gesetzeszweck". Nach dem Wortlaut der so genannten Lex Koller geht es um die Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland, "um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern". In der Praxis gibt es aber viele Schlupflöcher, die auch rege genutzt werden.

Vor zehn Jahren wollte der Bundesrat die Lex Koller noch aufheben. Er betrachtete damals die Gefahr der "Überfremdung des einheimischen Bodens" als weitgehend gebannt. Ende 2014 entschied das Parlament jedoch, das Gesetz beizubehalten. Der Wind hatte in der Finanzkrise gedreht, die Nachfrage nach Immobilienanlagen war stark gestiegen.

Statt der Abschaffung kündigte der Bundesrat in der Folge eine Verschärfung der Regeln an. Dazu hat er nun die Vernehmlassung eröffnet. Im Zentrum steht die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hauptwohnungen durch Angehörige von Staaten ausserhalb der EU und der EFTA.

Wer in einem Haus oder einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat, benötigt heute keine Bewilligung für den Kauf. Wer diese Bedingung nicht erfüllt, erhält die Bewilligung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen, etwa wenn der Erwerber einer Zweitwohnung eine besonders schutzwürdige Beziehung zu einem Ort hat.

Künftig soll die Wohnung wieder verkauft werden müssen, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird. Die Frist dafür beträgt zwei Jahre, wie es in dem Bericht zur Vernehmlassungsvorlage heisst.

Wer Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft kaufen muss, um eine Wohnung mieten zu können, soll keine Bewilligung benötigen. Heute ist Angehörigen aussereuropäischer Staaten der Kauf solcher Anteile verboten. Dadurch kämen sie nicht in den Genuss günstigen Wohnraums, schreibt der Bundesrat.

Mit der Gesetzesänderung will der Bundesrat auch strittige Praxisfragen klären. Schon heute ist die Umnutzung von Gewerbeliegenschaften in Wohnraum verboten, doch fehlt dazu eine ausdrückliche rechtliche Grundlage und eine Rechtsprechung. Das führe in der Praxis zu Rechtsunsicherheit, schreibt der Bundesrat. Nach seinen Angaben ist es möglich, dass diese Grauzone von Unternehmen gezielt ausgenutzt wird.

Müssen auf Gewerbeliegenschaften auch Wohnungen gebaut werden, können diese heute ohne Bewilligung miterworben werden. Der Bundesrat schlägt vor, dieses Recht auf einen Drittel der Fläche zu beschränken. Geklärt werden sollen zudem Fragen im Zusammenhang mit Trusts.

Weiter will der Bundesrat die Regeln ändern, wenn nachträglich klar wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb nicht gegeben waren. Heute hat das nur Konsequenzen, wenn der Erwerber bewusst falsche Angaben gemacht hat, zum Beispiel über seinen tatsächlichen Wohnsitz. Künftig soll der Erwerb innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit neu beurteilt werden können.

Die Revision soll auch die Kantone entlasten. Da die meisten Kantone noch nie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht haben, sollen sie die zuständigen Behörden abschaffen dürfen. Das Bundesamt für Justiz kann immer noch Beschwerde führen. Zudem soll es künftig nur noch eine kantonale Rechtsmittelinstanz geben.

Der Bundesrat will auch eine Diskussion darüber anstossen, ob der Kauf von Gewerbeliegenschaften wieder der Bewilligungspflicht unterstellt werden soll. Diese war 1997 aufgehoben worden, um die Ansiedlung neuer Betriebe zu begünstigen. Der Vorschlag ist nicht Teil der Vorlage. Der Bundesrat nutzt die Vernehmlassung jedoch, um in der Sache zu sondieren.

Im gleichen Sinn regt er ein vollständiges Verbot von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften an. Seit 2005 unterliegt der Kauf von Anteilen an börsenkotierten Gesellschaften keiner Bewilligungspflicht. Inzwischen sei die Nachfrage danach stark gestiegen, schreibt der Bundesrat in dem Bericht. Das wirke sich auf die Kaufpreise und auf die Mietzinse aus. Die Vernehmlassung dauert bis am 30. Juni 2017.

(SDA)