Das Bundesamt für Zivildienst (Zivi) senkte im März die maximale Anzahl gleichzeitig einsetzbarer Zivildienstleistender beim Verein «Tischlein deck dich» von 22 auf 13. Der Grund dafür war, dass die Organisation in drei Kantonen Vereine beziehungsweise Institutionen mit der Ausführung ihrer Aufgaben betraute.

Nachdem «Tischlein deck dich» rund zehn Jahre so funktionierte, kam das Zivi zum Schluss, eine Hilfsperson könne nur eine natürliche Person sein, also ein Mensch, und nicht eine juristische Person. Die entsprechende Verfügung focht der Verein beim Bundesverwaltungsgericht an.

Weisungsrecht ausüben

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Vereins gutgeheissen, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht. Es hob damit einen Entscheid des Bundesamtes für Zivildienst (Zivi) vom März 2026 auf.

Das Zivi war der Ansicht, dass «Tischlein deck dich» das Weisungsrecht gegenüber einem Zivildienstleistenden in unzulässiger Weise an seine Partnerorganisationen übertrage. Laut dem Amt darf dieses Recht nur an natürliche Personen delegiert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einer Auslegung des Zivildienstgesetzes zu einem anderen Entscheid gelangt. Demnach können sowohl natürliche als auch juristische Personen als «Hilfspersonen» oder «Dritte» das Weisungsrecht für Zivildienstleistende ausüben.

«Tischlein deck dich» ist eine karitative Organisation, die noch einwandfreie Lebensmittel vor dem Müll rettet und diese an armutsbetroffene Personen verteilt. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in Winterthur. (Urteil B-2442/2026 vom 3.8.2026)

(AWP)