Auch ein sogenanntes Pausieren stelle eine anzeigepflichtige Beendigung der Tätigkeit im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dar, hiess es. "Die Verbraucher und die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden. Nur so kann für Transparenz gesorgt werden und ein rechtzeitiger Wechsel des Lieferanten ermöglicht werden", sagte Behördenpräsident Klaus Müller. Die Drei-Monatsfrist gelte auch für die Anzeige bei der Behörde sowie dem Netzbetreiber.

Anlass der Feststellung war die Mitteilung eines Lieferanten aus Bayern im vergangenen Herbst, sechs Wochen später die Belieferung vorübergehend einzustellen. Gegenüber der Behörde gab es der Mitteilung zufolge keine Beendigungsanzeige. Die Bundesnetzagentur erfuhr durch Verbraucherbeschwerden von dem Aussetzen der Belieferung. Daraufhin leitete sie ein Aufsichtsverfahren ein./tob/DP/jha