Hintergrund ist die Klage eines Familienvaters, der ein Wohnhaus in der Mainmetropole besitzt. Dieser hatte bereits in der Vergangenheit erfolgreich durchgesetzt, dass Bilder seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht werden. Im aktuellen Verfahren stellte er sich nun gegen die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Auf diesen Diensten wird die Erdoberfläche mittels Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional abgebildet.

Google habe Bildmaterial durch «Ausspähung» erlangt

Nach Angaben des Gerichts zeigen die nun verwendeten Luftbildaufnahmen auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, der für Passanten von der Strasse aus nicht einsehbar ist. Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch «Ausspähung» erlange, hiess es. Die aus grosser Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.

Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets berufen. «Google bedient mit seinen Diensten den »Abenteuergeist« des Menschen, der die Welt - und sei es auch nur digital - erkunden will. Google will damit zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grundstückseigentümers nicht schutzwürdig», befand die Kammer. Denn: Der «Abenteuergeist» erschöpfe sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig./jto/DP/stw

(AWP)